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  • · Fachbeitrag · Patientenrechte

    So muss eine Anleitung zur medikamentösen Zwangsbehandlung nach BGH-Vorgaben aussehen

    von RA Lucas Augustyn, Voß & Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Die medikamentöse Zwangsbehandlung ist zu Recht an hohe rechtliche Hürden geknüpft. Umso wichtiger ist, dass es für die Anordnung der Behandlung klare Vorgaben gibt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich in einem Einzelfall eine Stellungnahme abgegeben, die als Anleitung dienen kann ( Beschluss vom 12.02.2025, Az. XII ZB 433/24 ). |

     

    BGH: Diese Angaben muss eine Anleitung zur Zwangsmedikation haben

    Der BGH hatte sinngemäß zu entscheiden, ob die die folgende Anordnung rechtmäßig ist:

     

    • Medikation bis zum 24.11.2024:

    „Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und weiter alle 28 Tage bis zu 150 mg ‒ jeweils intramuskulär ‒ oder Risperidon-Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage intramuskulär. Ergänzt bzw. augmentiert werden kann die Medikation bei weiterhin unzureichende[m] Spiegel um: orales Risperidon bis zu 6 mg oder orales Aripiprazol bis zu 30 mg täglich oder Aripiprazol-Depot 400 mg alle 4 Wochen bei Ablehnung der oralen Medikation.“