21.09.2017 · Fachbeitrag · Patientenrechte
BVerfG: Medizinische Zwangsbehandlung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich
Medizinische Zwangsbehandlungen müssen von Ärzten angeordnet werden. Gesetzliche Regelungen, die eine solche ärztliche Anordnung nicht ausdrücklich vorsehen, verstoßen gegen das Grundgesetz (GG). Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für § 23 Abs. 2 S. 2 Psychischkrankengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PsychKG M-V) festgestellt (Beschluss vom 19.07.2017, Az. 2 BvR 2003/14). Die betreffende Vorschrift ist zum 30.06.2016 geändert worden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,80 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig