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  • · Fachbeitrag · Patientenaufklärung

    So vermeiden Sie die 5 häufigsten Irrtümer bei der Aufklärung von Patienten

    von Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de

    | Im Klinikalltag fällt es nicht leicht, sich für präoperative Aufklärungsgespräche die notwendige Zeit zu nehmen und den juristischen Anforderungen zu entsprechen. Gerade durch formale Fehler wird aber dem Patienten die Möglichkeit „auf dem Tablett serviert“, Haftungsansprüche zu verfolgen. Was sind die 5 schlimmsten Aufklärungsirrtümer - und wie kann sie der Arzt vermeiden? |

    Irrtum 1: „Der Assistenzarzt wird es schon richten!“

    Bei der präoperativen Aufklärung muss zunächst derjenige Arzt aufklären, der den Eingriff dann auch vornimmt. Eine Delegation an einen anderen Arzt ist jedoch grundsätzlich möglich - etwa an einen Assistenzarzt.

     

    Wenn dieser andere Arzt unzureichend aufklärt, kann sich der nicht selbst aufklärende Operateur aber nicht ohne Weiteres auf Unkenntnis oder Vertrauensschutz berufen. Ihn treffen vielmehr eigene Kontrollpflichten. Bei Aufklärungsfehlern kann es zu einer Haftung sowohl des mangelhaft aufklärenden als auch des später operierenden Arztes kommen. Der die Operation durchführende Chefarzt ist also nicht von der Haftung befreit, wenn das zuvor durch den Assistenzarzt geführte Aufklärungsgespräch fehlerhaft erfolgte.