Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Patientenaufklärung

    Anästhesiologische Aufklärung erst bei OP-Einleitung – Haftungsrisiko für Chirurgen?

    von RA, FA für MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    FRAGE: „Die Gesetzeslage regelt die Aufklärung eines Patienten vor einer größeren Operation in ausreichendem Zeitabstand. Angenommen, die chirurgische Aufklärung erfolgt umfassend und regelrecht mindestens am Vortag der Operation, während die anästhesiologische Aufklärung erst im Rahmen der OP-Einleitung kurz vor der Operation erfolgt. Ergibt sich daraus ein juristisches Risiko für den Chirurgen?“

     

    Antwort: Grundsätzlich besteht im vorliegenden Fall ein Haftungsrisiko für den Chirurgen. Die chirurgische auf der einen und die anästhesiologische Aufklärung auf der anderen Seite sind grundsätzlich voneinander zu unterscheiden und eigenständige Aufklärungspflichten nebeneinander. Gleichwohl können Fehler der einen auf die andere „durchschlagen“ – abhängig von der konkreten Situation und den Umständen des Einzelfalls. Letztlich muss der Patient in den gesamten Eingriff wirksam eingewilligt haben. Liegt keine rechtswirksame anästhesiologische Einwilligung vor, kann der Gesamteingriff – und damit auch das chirurgische Tätigwerden – mangels rechtfertigender Einwilligung des Patienten rechtswidrig sein und damit zur Haftung führen. Der Patient könnte vortragen, dass wenn er eine hinreichende Überlegungsphase betreffend die anästhesiologischen Risiken gehabt hätte, er in die OP nicht eingewilligt hätte.

     

    Die Rechtsprechung fordert vor allem bei selektiven größeren Eingriffen einen hinreichenden Zeitabstand zwischen Aufklärung und Operation, damit dem Patienten eine echte Überlegungsphase ermöglicht wird. Eine Aufklärung erst unmittelbar vor der OP ist in solchen Fällen regelmäßig nicht rechtzeitig und wäre rechtlich zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die chirurgische als auch für die anästhesiologische Aufklärung.

     

    Was das arbeitsteilige Zusammenwirken von Chirurgie und Anästhesie und die Abgrenzung von Risikosphären angeht, gilt nach dem Vertrauensgrundsatz zunächst einmal, dass sich der Arzt aus einem bestimmten Fachbereich darauf verlassen darf, dass der Kollege aus dem anderen Fachgebiet ordnungsgemäß gearbeitet hat. Jedoch kann man sich auf den Vertrauensgrundsatz nicht berufen, wenn das fehlerhafte Tätigwerden des anderen Fachbereiches erkennbar war bzw. der Arzt entsprechende Anhaltspunkte hatte (CB 06/2026, Seite 17) . In Ihrem Fall scheint die anästhesiologische Aufklärung immer oder zumindest regelmäßig erst im Rahmen der OP-Einleitung unmittelbar zu erfolgen.

     

    FAZIT — Vorliegend wird sich der Chirurg kaum darauf berufen können, er wisse nichts von der anäshesiologischen Aufklärung, da diese ja tagtäglich so stattfindet. Vor diesem Hintergrund dürfte jedenfalls der Krankenhausträger vertraglich in Haftung genommen werden können wegen Aufklärungsfehlers, aber auch eine sogenannte deliktische Haftung der die OP durchführenden Ärzte kommt in Betracht.

     
    Quelle: ID 50855065