· Fachbeitrag · Organisationsverschulden
Notdienst unzureichend organisiert ‒ und doch haftet das Krankenhaus nicht!
von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de
Haftet der Krankenhausträger aus Organisationsverschulden bei unzureichend organisiertem Nachtdienst? Mit dieser praktisch relevante Frage hatte sich Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen. Der Krankenhausträger kam im vorliegenden Fall glimpflich davon (Urteil vom 25.11.2025, Az. VI ZR 51/24). Und doch zeigt die Entscheidung, dass gerade kleinste Krankenhausabteilungen riskantere Eingriffe mit entsprechenden Überwachungsbefugnissen nicht durchführen sollten.
Komplikationen nach Augen-OP ‒ Haftungsklage scheitert
Der spätere Kläger begab sich operativen Versorgung einer epiretinalen Gliose (Netzhautverknitterung) und eines Makulaödems in die stationäre Behandlung des Krankenhauses der Beklagten. Schon am Nachmittag desselben Tages führte der dortige Chefarzt den geplanten Eingriff durch. Die Verlaufskontrolle am Folgetag ergab einen als grenzwertig beurteilten Augeninnendruck, weswegen der Kläger nicht entlassen wurde. Der Chefarzt fuhr nach Dienstschluss an diesem Freitag in den Urlaub. In dem Haus der Beklagten bestanden weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein geregelter fachärztlicher Hintergrunddienst. Zunächst war auch ein Assistenzarzt am Ende des ersten Ausbildungsjahres der Weiterbildung mitverklagt, der sich gegenüber dem Chefarzt bereiterklärt hatte, bei Bedarf nachts in die Klinik zu kommen und die Patienten zu versorgen.
In der Nacht gegen 2:00 Uhr verständigte die Nachtschwester diesen Arzt, weil der Patient über Schmerzen und Druckgefühl im operierten Auge klagte und er schlechter sehe. Der Arzt untersuchte gegen 3:00 Uhr den Kläger, der noch Handbewegungen wahrnahm, und verabreichte nach telefonischer Rücksprache mit dem Chefarzt antibiotische Augentropfen, Kortison-Augentropfen und subkonjunktival gegebene Steroide. Eine Besserung trat jedoch nicht ein. Bei einer nochmaligen Untersuchung um 9:00 Uhr stellte der Arzt dann eine Eiteransammlung im rechten Auge fest. Der Patient konnte nur noch Lichtschein wahrnehmen. Daraufhin veranlasste der Arzt nach erneuter telefonischer Rücksprache mit dem Chefarzt die Verlegung des Klägers in ein anderes Klinikum, in dem eine Endophthalmitis diagnostiziert und ein Revisionseingriff durchgeführt wurde. Trotz zahlreicher weiterer Eingriffen blieb das Sehvermögen des Patienten auf dem rechten Auge stark eingeschränkt.
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