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  • · Fachbeitrag · Notfallmedizin

    LSG sieht Kurzbehandlung als nicht stationär an ‒ dokumentieren Sie Ihre Aufnahmeentscheidung!

    von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de

    | Zählt die Behandlung eines Patienten in der zentralen Notaufnahme  (ZNA), bei der das Krankenhaus nur kurzzeitig eigene Mittel einsetzt als vollstationär oder nicht? Über diese Frage haben schon mehrere Gerichte im Bundesgebiet unterschiedlich entschieden. Während das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eine 16-minütige Notfallbehandlung auf der Intensivstation eines Krankenhauses als stationäre Behandlung wertet (Urteil vom 18.03.2024, Az. L 4 KR 1217/22, CB 07/2024, Seite 14 f.), sah das LSG Nordrhein-Westfalen eine 23-minütige erfolglose Reanimation in der ZNA nicht als stationäre Behandlung (Urteil vom 11.06.2025, Az. L 10 KR 353/24 KH). Das Urteil des LSG NRW zeigt zweierlei: Erstens ist immer eine Betrachtung des Einzelfalls notwendig, zweitens kommt es darauf an, wie gut das Krankenhaus die Behandlung dokumentiert hat. |

    Reanimation in der ZNA scheitert, Patient verstirbt

    Im vom LSG entschiedenen Fall beklagte der Patient zunächst thorakale Schmerzen beim Golfspielen. Danach setzte er sich in sein Auto und wurde 10 Minuten später leblos auf dem Parkplatz aufgefunden. Der hinzugerufene Notarzt begann um 12:50 Uhr mit Reanimationsmaßnahmen. Er alarmierte um 12:58 Uhr das von der Klägerin betriebene Krankenhaus und übergab den Patienten um 13:22 Uhr an die Ärzte des Krankenhauses. Diese setzten in der ZNA zugleich Schockraum, die kardiopulmonale Reanimation (CPR) zunächst fort und verabreichten dem Patienten Adrenalin. Die ZNA veranlasste zwei Blutgasuntersuchungen mit einer Sauerstoffsättigung von 94,4 bzw. 93 Prozent. Eine Elektrokardiografie (EKG) zeigte nach einem nicht unterschriebenen Arztbericht der ZNA eine elektromechanische Entkopplung und einen Herzstillstand. Die behandelnden Ärzte entschieden, die CPR abzubrechen. Der Patient verstarb um 13:45 Uhr. Die ZNA stellte die Todesbescheinigung aus.

    Krankenkasse lehnt Zahlung vollstationärer Behandlung ab, Krankenhaus klagt erfolglos

    Das Krankenhaus setzte für die erbrachten Leistungen die DRG F70B an (schwere Arrhythmie und Herzstillstand ohne äußerst schwere CC) und berechnete der Krankenkasse dafür 1.098,22 Euro. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung ab und bat um Abrechnung als vorstationäre Behandlung. Begründung: Eine Eingliederung in den Stationsablauf könne nicht erfolgt sein, da der Patient mit Herzstillstand lediglich 24 Minuten im Krankenhaus gewesen sei. Die dagegen gerichtete Klage des Krankenhauses scheiterte: Wie auch erstinstanzliche Gericht (Sozialgericht [SG] Düsseldorf, 23.03.2024, Az. S 15 KR 518/21) wies das LSG NRW die Klage des Krankenhauses ab: Bei der Behandlung des Patienten handle es sich nicht um eine stationäre Krankenhausbehandlung, sondern eine ambulante Notfallbehandlung.