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  • · Fachbeitrag · Mitarbeiterbeteiligung

    Chefarzt kündigt Beteiligung an Privatliquidation und wird von seinem Oberarzt verklagt

    von RA, FA MedR und ArbR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ein Oberarzt kann einen vertraglichen Anspruch gegen den Chefarzt und/oder den Krankenhausträger haben, an den Privatliquidationseinnahmen des Chefarztes beteiligt zu werden. Liegen keine eindeutigen Erklärungen vor, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und ggf. gegen wen ein Anspruch besteht. Ein solcher Anspruch kann sich gegen den Krankenhausträger aus einer betrieblichen Übung und gegen den Chefarzt aus einer praktischen Übung ergeben. Dies entschied das Landesarbeitsgericht ( LAG) Köln mit Urteil vom 03.07.2019 (Az. 5 Sa 104/19 ). |

    Der Fall

    Der klagende Oberarzt begehrte eine Beteiligung an den Einkünften aus privatärztlichen ambulanten und stationären Leistungen, welche der Chefarzt bzw. das Krankenhaus über das Liquidationsrecht generierten. Seine Klage richtete er sowohl gegen den Chefarzt als auch gegen den Krankenhausträger. Im Arbeitsvertrag des beklagten Chefarztes war u. a. Folgendes geregelt.

     

    • Regelung zur Beteiligungsvergütung im Chefarztvertrag

    „Die nachgeordneten Ärzte werden an den Einnahmen beteiligt, für die dem Arzt ein Liquidationsrecht zusteht. Zu diesem Zweck führt der Arzt aus den Bruttohonorareinnahmen eines Bruttojahresgehaltes einen angemessenen Anteil an den Krankenhausträger ab. Die Verteilung an die ärztlichen Mitarbeiter erfolgt im Einvernehmen mit dem Arzt. Dabei sind Leistung, Verantwortung und Aufgaben der ärztlichen Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen.“