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  • · Fachbeitrag · Liquidationsrecht

    Neues zur Wahlleistungsvereinbarung!

    von RA und FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Am 04.05.2016 urteilte das Landgericht [LG] Stuttgart, dass eine Wahlarztvereinbarung unwirksam ist, wenn darin der Hinweis fehlt, dass sich die Vereinbarung auf die „angestellten oder beamteten“ Ärzte des Krankenhauses mit Liquidationsrecht erstreckt (Az. 13 S 123/15). Nun liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGH, Urteil vom 19.04.2018, Az. III ZR 255/17 ) vor, die die praktischen Konsequenzen der Entscheidung des LG Stuttgart erheblich relativiert und unter Umständen nachträglich zu Mehreinnahmen für Chefärzte und Krankenhäuser führen kann. |

    Hintergrund

    Über die eingangs erwähnte Entscheidung des LG Stuttgart wurde im CB ChefärzteBrief seinerzeit ausführlich berichtet (CB 07/2016, Seite 1; CB 8/2016, Seite 1; CB 09/2016, Seite 3 [inkl. Muster einer individuellen Vertretungsvereinbarung] und CB 12/2016, Seite 17). Sie hatte zur Folge, dass viele Chefärzte und Krankenhäuser auf Honorarforderungen verzichtet haben bzw. Kostenträger ‒ unter Berufung auf die Entscheidung ‒ die Erstattung wahlärztlicher Honorare ablehnten.

    Die aktuelle Entscheidung des BGH

    Der BGH hatte in seinem Urteil vom 19.04.2018 eine Wahlleistungsvereinbarung zu beurteilen, in der der Zusatz fehlte, dass sich die Vereinbarung auf die „angestellten oder beamteten“ Ärzte des Krankenhauses erstreckt (Zitat): „Die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.“ Und weiter: „Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistungen ‚ärztliche Leistung‘ kann die Wahl nicht auf einzelne Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Krankenhausentgeltgesetz, KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistung erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen [...] berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.“