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  • · Nachricht · Lehrtätigkeit

    Titel „Außerplanmäßiger Professor“ setzt Lehrtätigkeit voraus

    | Auf den Titel „Außerplanmäßiger Professor“ hat nur Anspruch, wer zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Gerichtsentscheidung die Voraussetzungen dafür erfüllt. Dazu gehört insbesondere die Lehrtätigkeit (Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.10.2021, Az. 3 K 15/21.MZ). Das Gericht versagte einem ehemaligen Arzt einer Uniklinik deshalb den Ehrentitel. |

     

    Der habilitierte Facharzt hatte zehn Jahre an einer Uniklinik als Arzt gearbeitet und war zugleich in der Ausbildung der Studierenden tätig. Während dieser Zeit beantragte er beim Präsidenten der Universität den Titel „Außerplanmäßiger Professor“. Während das Antragsverfahren noch lief, wechselte der Arzt den Arbeitgeber. Als die Hochschule den Antrag ablehnte, klagte der Arzt. Das Gericht wies die Klage ab. Auch für eine außerplanmäßige Professur komme es darauf an, dass der Kandidat die damit verbundenen Kriterien auch nach der Antragstellung weiter erfülle. Der Arzt habe schon zum Ende seiner Tätigkeit an der Uniklinik keine Lehrveranstaltungen mehr übernommen und der Hochschule auch nach seiner beruflichen Veränderung keine Lehrtätigkeit mehr angeboten. Die Bezeichnung „Außerplanmäßiger Professor“ sei eine akademische Ehrenwürde. Sie enthalte auch eine Erwartung, der Hochschule auch weiterhin verbunden zu bleiben und dort zu lehren. Gerade vor diesem Hintergrund erfülle der Arzt die Voraussetzungen dafür nicht.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 2 | ID 47786334