· Fachbeitrag · Krankenhausabrechnung
Strukturprüfung nach LOPS-RL: Wann sind neu beantragte OPS-Codes abrechenbar?
von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis.de
Seit dem 24.05.2025 gilt die für die Prüfung der Krankenhausabrechnung durch den Medizinischen Dienst (MD) die Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V“ (LOPS-RL), die der MD-Bund gemäß 283 Abs. 2 Nr. 3 SGB V erlassen hat. Sie löst die bisherige StrOPS-RL (CB 08/2022, Seite 3) ab. Damit sind die Strukturprüfungen jetzt in § 275a Sozialgesetzbuch (SGB) V und der LOPS-RL als untergesetzliches Recht geregelt. Dennoch wirft die Neuregelung viele Fragen auf, etwa, wann ein neu beantragter OPS-Code ( iww.de/s14982 ) abgerechnet werden darf.
Antragsziel bleibt die Bescheinigung durch den MD
Kernelement der sog. Strukturprüfungen sind die Anträge der Krankenhäuser an den Medizinischen Dienst (MD) auf Erteilung einer Bescheinigung, dass das jeweils beantragende Krankenhaus die allgemeinen Strukturvoraussetzungen des beantragten OPS-Codes erfüllt. Ohne die Erteilung einer solchen Bescheinigung durch den MD kann das jeweilige Krankenhaus den OPS-Codes nicht abrechnen, womit nach Erfahrung des Verfassers Erlösverluste für das Krankenhaus von zwischen 300.000 Euro und 800.000 Euro verbunden sind.
PRAXISTIPP — Eine Klage des Krankenhauses gegen die Nichterteilung der Bescheinigung durch den MD hat nach aktueller Rechtslage aufschiebende Wirkung. Dies heißt aber nicht, dass die Leistungen aufgrund dieses OPS-Codes abgerechnet werden können. Hier müsste das Krankenhaus versuchen, vor dem Sozialgericht eine vorläufige Bescheinigung per einstweiliger Anordnung zu erwirken. Näheres erläutert ein Folgebeitrag im CB. |
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