· Fachbeitrag · Krankenhausabrechnung
Honorararzt nicht eingegliedert –Krankenkasse darf 2.500 Euro Honorar verrechnen
von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de
Leistungen im Krankenhaus, bei denen ein externer Vertragsarzt ohne Stellung als angestellter Arzt oder anerkannter Belegarzt das gesamte Behandlungsgeschehen eigenständig steuert, dürfen vom Krankenhaus nicht als allgemeine Krankenhausleistungen abgerechnet werden (Landessozialgericht [LSG] Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2026, Az. L 10 KR 22/21). Die Entscheidung ist für die Zuordnung einer Leistung als allgemeine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Krankenhausgentgeltgesetzes (KHEntgG) hoch relevant. Chefärzte, die auch für den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Abteilung verantwortlich gemacht werden, sind gut beraten, auf derartige Kooperationsmodelle zu verzichten bzw. die Krankenhausgeschäftsführung darauf hinweisen.
Operierender Arzt nicht eingegliedert, Zahlungsklage scheitert
Eine 76-jährige Patientin erhielt im Jahr 2012 während Ihres stationären Aufenthalts eine im CAD-/CAM-Verfahren angefertigte Knie-Endoprothese. Der operierende niedergelassene Orthopäde war im Behandlungsjahr weder beim Krankenhaus angestellt noch als Belegarzt anerkannt; er hatte Indikation, Bildgebung, Aufklärung, Terminierung, Auswahl und Veranlassung der Prothese sowie die Operation maßgeblich selbst organisiert.
Das Krankenhaus berechnete der Krankenkasse für die Behandlung der Patientin einen Betrag von 10.255,67 Euro. Die Krankenkasse zahlte zunächst, verrechnete nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst einen Betrag in Höhe von 2.536,02 Euro mit anderen Forderungen. Die Krankenkasse war der Ansicht, dass keine medizinische Notwendigkeit für die individuell angefertigte Sonderprothese bestehe. Die Patientin habe unter einer gewöhnlichen Kniegelenksarthrose mit Varusfehlstellung gelitten. Eine Standard-Bikondylarprothese hätte für die Behandlung ausgereicht.
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