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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Patient muss Erstattungsanspruch nicht abtreten – so sichern (Chef-)Ärzte ihr Honorar

    von RAin Lea Sammerl, Voss.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

    Patienten sind aus dem Behandlungsverhältnis nicht verpflichtet, ihren Erstattungsanspruch gegen die private Krankenversicherung (PKV) an den behandelnden (Chef-)Arzt abzutreten. Das gilt auch dann, wenn die PKV Einwendungen gegen die Erstattung der Kosten einer ambulanten ärztlichen Behandlung erhebt (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 06.06.2025, Az. 5 U 8/25). Das Urteil ist für alle privat liquidierenden (Chef-)Ärztinnen und Ärzte relevant.

    Hintergrund: Warum liegt eine Abtretung nahe?

    Privat versicherte Patienten gelten aus Sicht vieler Chefarztambulanzen und Arztpraxen zunächst als wirtschaftlich attraktiv. Kommt es jedoch zu Streitigkeiten mit der PKV, zeigt sich schnell eine strukturelle Schwäche des Systems: Der (Chef-)Arzt hat keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer. Erstattet die PKV nicht oder kürzt die Rechnung und zahlt der Patient schlicht nicht, trägt zunächst die Praxis das volle Kostenrisiko. Daher liegt es nahe, dass der Patient seinen Erstattungsanspruch gegen die PKV an die Praxis abtritt. Dass dieser Weg rechtlich weder selbstverständlich noch durchsetzbar ist, zeigt das o. g. Urteil des OLG Köln.

    Zahlungsklage des Arztes scheitert durch beide Instanzen

    Ein Arzt verklagte seinen Patienten auf Zahlung ärztlicher Honorare. Zusätzlich verlangte er Schadensersatz für entstandene Prozesskosten. Er war der Auffassung, dass er bei einer Abtretung direkt mit der PKV hätte abrechnen können, sodass die Prozesskosten nicht entstanden wären. Wie auch die Vorinstanz (Landgericht [LG] Bonn, Urteil vom 20.12.2024, Az. 3 O 236/23) folgte das OLG Köln dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Klage ab.