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  • · Fachbeitrag · Kooperationen

    Sponsoring durch Unternehmen: Auf die gelebte Praxis kommt es an

    von RA und FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Alle Bestechungsdelikte wie auch die Tatbestände des Antikorruptionsgesetzes verlangen eine sog. Unrechtsvereinbarung ( CB 04/2017, Seite 2 ). Eine solche liegt vor, wenn z. B. ein Arzt Produkte einkauft, weil er von deren Anbieter bestimmte Vorteile (z. B. Geld, Reisen etc.) erhält und nicht, weil er medizinisch von den Produkten überzeugt ist. Dies gilt auch für ärztlich-industrielle Kooperationsverhältnisse mit Krankenhausärzten. Welche Risiken entsprechende Vereinbarungen bergen und wie Sie Ihnen begegnen, erläutert der folgende Beitrag in einem Fallbeispiel. |

    Risiken des Sponsoring nach dem Antikorruptionsgesetz

    Grundlage jedes staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist der Anfangsverdacht: Die Staatsanwaltschaft geht i. d. R. davon aus, dass Pharma- und Medizinproduktefirmen nichts zu verschenken haben, sondern Gewinne erzielen wollen. Wenn der Arzt für eine Zuwendung des Unternehmens keine Gegenleistung erbringt, besteht der Verdacht, dass das Unternehmen die Zuwendung für den Einkauf von Produkten leistet. Um „Käuflichkeit“ des Arztes nachzuweisen, greift die Staatsanwaltschaft üblicherweise auf Indizien zurück.

     

    • Einkauf von Produkten: Indizien einer Unrechtsvereinbarung (Beispiele)
    • Der Arzt bestellt das Produkt erstmals nach Erhalt einer Zuwendung.
    • Das Unternehmen, das die Zuwendung leistet, erzielt nach der Zuwendung an den Arzt eine deutliche Umsatzsteigerung.
    • Nach dem Wegfall von Zuwendungen wird das Produkt plötzlich nicht mehr gekauft.