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  • · Fachbeitrag · Kommentar

    Urteil des OLG Braunschweig: So geht es nicht!

    von RA Manfred Werthern, Gollob RAe, München, www.rawerthern.com 

    | Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat mit seinem - im vorangehenden Beitrag besprochenen - Urteil vom 25. September für eine große Überraschung gesorgt. Der Diskussion um die rechtssichere Verwendung von Wahlleistungsvereinbarungen bescherte es eine neue Variante - mit weitreichenden Folgen für Chefärzte und Kliniken im Haftungsfall (Az. 1 U 24/12, Abruf-Nr. 140313 ). Der Verfasser erläutert, warum das Gericht zu einem anderen Urteil hätte kommen müssen. |

    Bisherige Rechtslage

    Bisher wurden Wahlleistungsvereinbarungen vor allem unter dem Aspekt der Vergütung erbrachter Leistungen beleuchtet. Insbesondere ging es darum, ob ein Honoraranspruch auch dann besteht, wenn die Leistung nicht von demjenigen erbracht wurde, der in der Vereinbarung als Arzt genannt wird. Der finanzielle Schaden bei unwirksamer Vereinbarung war auf den Verlust des Honoraranspruchs begrenzt. Zwischen der Wahlleistungsvereinbarung und Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen bestand kein Zusammenhang. Diese Ansprüche konnten Patienten bisher nur bei nachgewiesenem Behandlungs- oder Aufklärungsfehler durchsetzen.

    Novum der Entscheidung

    Mit seiner These, für das Haftungsrecht müssten die gleichen Kriterien wie für den Honoraranspruch gelten, hat das OLG Neuland betreten. Es hat einer Patientin wegen Verstoßes gegen die Wahlleistungsvereinbarung Schmerzensgeld zugesprochen, ohne dass ein Behandlungs - oder Aufklärungsfehler vorgelegen hätte. Eine Verletzung des Behandlungsvertrags sah das Gericht allein darin, dass die Patientin nicht rechtzeitig über die Verhinderung des Chefarztes unterrichtet und ihr damit nicht die Alternative zur Behandlung durch dessen benannten Vertreter eröffnet wurde.