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  • · Fachbeitrag · Klinikentwicklung

    Medizintourismus: 7 Tipps für den Chefarzt bei einer Kooperation mit Reiseveranstaltern

    von Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de 

    | Knapp 100.000 ausländische Patienten lassen sich jährlich stationär in Deutschland behandeln. Auch Reiseveranstalter vermitteln inzwischen solche Patienten - vor allem aus dem russischen und dem arabischen Raum - an deutsche Kliniken. Neben der medizinischen Leistung werden Hotellerie und touristisches Rahmenprogramm auch für Ehepartner angeboten. Bevor der Chefarzt oder die Klinik mit einem Reiseveranstalter kooperieren, sollten die Vorgaben des deutschen Arztrechts und des ärztlichen Berufsrechts genau studiert werden: Wir haben 7 Tipps zusammengestellt. |

    1. Keine „Zuweisung gegen Entgelt“

    Nach den Berufsordnungen der Ärztekammern ist es Ärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Somit ist eine Vermittlungsprovision pro Patient in jedem Fall unzulässig - egal, ob der Arzt diese vom Reiseveranstalter erhält oder an diesen zahlt. Vertragsmodelle, die zwar keine direkte Kickback-Zahlung beinhalten, dem wirtschaftlichen Ergebnis einer solchen aber nahe kommen, sollten medizinrechtlich genauestens geprüft werden.

    2. Absage von Behandlungsterminen absichern

    Zur Absicherung von kurzfristigen Absagen von Behandlungsterminen können verbindliche Fristen für eine vorherige Zahlung oder für die Vorlage etwa von präoperativen Befunden im Kooperationsvertrag mit dem Reiseveranstalter bestimmt werden: Bei Nichteinhaltung wird der Termin anderweitig vergeben oder der Reiseveranstalter muss eine Ausgleichszahlung leisten.