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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Wunsch nach Chefarzt-OP ist explizit zu erklären

    von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Besteht ein Patient darauf, dass eine Operation ausschließlich durch den Chefarzt und nicht durch dessen Vertreter ausgeführt wird, muss er dies durch eine Erklärung hinreichend deutlich machen - etwa im Rahmen eines Wahlleistungsvertrags (WLV) oder im Zuge seiner Einwilligung zur OP. Fehlt eine solche Erklärung und benennt der WLV zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 2. September 2014 entschieden (Az. 26 U 30/13, Abruf-Nr. 143112 ). |

     

    Der Fall

    Der damals 64-jährige Patient litt seit längerem unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Zur Durchführung einer Operation begab er sich in eine Klinik. Mit ihr vereinbarte er eine Chefarzt-Behandlung, wurde jedoch von einem anderen Arzt als Vertreter des Chefarztes komplikationslos operiert.

     

    Mit der Begründung, die Operation sei nicht indiziert gewesen, ohne ausreichende Aufklärung und wegen einer Nachblutung fehlerhaft erfolgt, verlangte der Patient unter anderem ein Schmerzensgeld von 75.000 Euro.

     

    Die Entscheidung

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Der chirurgische Eingriff sei nach einer erfolglosen konservativen Therapie indiziert gewesen und der Kläger nicht fehlerhaft behandelt worden, so die Richter. Die Beklagten - also Klinik, Chefarzt und operierender Arzt - hätten zudem ordnungsgemäß aufgeklärt.

     

    Ein Patient könne zwar einer OP mit der Maßgabe zustimmen, dass diese durch einen bestimmten Arzt ausgeführt werde. Dies habe der Kläger vorliegend aber nicht getan: Weder enthalte der WLV eine solche Erklärung noch sei der vor der Operation abgegebenen Einverständniserklärung zu entnehmen, dass nur eine Chefarzt-OP infrage komme. Der Vertrag benenne zudem den operierenden Arzt als ärztlichen Vertreter des Chefarztes. Hieraus schloss das Gericht, der Kläger sei auch mit einer vom Chefarzt-Vertreter ausgeführten Operation einverstanden gewesen.

     

    HINWEISE | Legt ein Patient besonderen Wert auf die Durchführung einer OP durch einen bestimmten Arzt, ist er später hierfür beweispflichtig. Findet allerdings eine konkrete Absprache statt, darf der Patient hierauf vertrauen, solange ihm nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird. Die Klinik hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen - zum Beispiel einem Vermerk in den Behandlungsakten - sicherzustellen, dass eine solche Absprache bei der Aufstellung des Operationsplans (Einteilung der Operateure) berücksichtigt wird.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 17 | ID 43006917