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  • 17.07.2019 · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Betriebshaftpflicht muss für Chefarzt einstehen – auch wenn dieser gar nicht selbst operiert hat

    | Verfügt eine Klinik über eine Betriebshaftpflichtversicherung, so muss diese für den Chefarzt im Falle seiner Verurteilung zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Chefarzt den Patienten nicht persönlich behandelt hat, sondern ihm „nur“ ein Organisationsverschulden zum Vorwurf gemacht wird. Diese für Chefärzte wichtige versicherungsrechtliche Schlussfolgerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 28.06.2019 gezogen (Az. I 4 U 99/17). |