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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Achtung, Haftungsgefahr! - Was muss der Chefarzt fachlich wissen?

    von Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de

    | Vom Chefarzt kann selbstverständlich nicht erwartet werden, dass er die gesamte Weltliteratur zum Stand der medizinischen Wissenschaft kennt. Allerdings muss er sich durch Fachpublikationen auf dem aktuellen Stand halten und die einschlägigen Leitlinien zu seinem Fachgebiet kennen. Wo genau die Grenze verläuft, ist nicht allgemein bestimmt, sondern haftungsrechtlich eine Frage des Einzelfalls. Dass hier keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, legt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Juni 2015 nahe (Az. VI ZR 332/14, Abruf-Nr. 178329 ). |

    Der Fall

    In dem Fall, den der BGH zu beurteilen hatte, ging es um Geburtskom-plikationen aufgrund einer plötzlich aufgetretenen Uterusruptur. Es kam zu schweren hirnorganischen Schädigungen beim Kind. Der Vorwurf des Behandlungsfehlers richtete sich gegen den geburtsleitenden Belegarzt der Klinik. Nachdem dieser durch die Instanzgerichte verurteilt worden war, hob der BGH das Urteil auf und gab dem Arzt in Teilen Recht.

     

    Unter anderem wurde dem Gynäkologen vorgeworfen, dass er nach Auffassung des vorher zuständigen Instanzgerichts hätte wissen müssen, dass Prostaglandine das Risiko einer Uterusruptur nennenswert erhöhen. Hierzu hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige angegeben, diese Erkenntnisse seien bereits 2004 in der Presse gewesen. Die Behandlung erfolgte im Januar 2006.