· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Ab wann haftet der D-Arzt voll für Behandlungsfehler?
von RA, FA MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de
Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) hat im Rahmen seines öffentlichen Amts, das er für die Berufsgenossenschaften wahrnimmt, insbesondere die Erstversorgung vorzunehmen und die Entscheidung über die weitere Behandlung zu treffen. In diesem Bereich haftet der D-Arzt nur eingeschränkt. Etwaige Klagen wegen Fehlverhaltens sind gegen die Berufsgenossenschaften zu richten. Ab der Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Heilbehandlung kommt hingegen eine vertragliche Bindung zwischen Patient und Behandler zustande, die zur Haftung des Behandlers führen kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab daher dem Antrag eines Patienten auf Prozesskostenhilfe statt (Beschluss vom 29.07.2025, Az. 5 W 16/25, dejure.org ).
Hintergrund: D-Ärzte sind zur weitergehenden Behandlung haftungsprivilegiert
Regelhaft schließen Ärzte mit ihren Patienten Behandlungsverträge, nach denen sie im Falle eines Behandlungsfehlers unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten privatrechtlich haften (§ 630a Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Daneben kommt stets auch eine deliktische Haftung des Arztes in Betracht (§ 823 BGB).
Bei D-Ärzten besteht jedoch eine Besonderheit: Während der behandlungseinleitenden Entscheidung und der zugehörigen Diagnostik und Erstversorgung handelt der D-Arzt im Auftrag des Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft [BG]) und wird damit hoheitlich tätig. Für etwaige Fehler haftet dann ‒ abgesehen von Ausnahmefällen ‒ nicht der D-Arzt, sondern der Unfallversicherungsträger. Diese Differenzierung gilt konsequenterweise auch unabhängig davon, ob der D-Arzt selbständig oder angestellt tätig ist. Diese Haftungsprivilegierung endet jedoch mit der Entscheidung über die weitergehende Behandlung. Führen D-Ärzte die sich anschließende besondere Heilbehandlung selbst durch, haften sie privatrechtlich aus dem Behandlungsvertrag. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren grundlegenden Entscheidungen konkretisiert (zuletzt Urteil vom 30.07.2024, Az. VI ZR 115/22).
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