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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Was bewirkt das neue Krebsregistergesetz?

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Lange diskutiert - seit dem 9. April in Kraft: das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes (KFRG, Abruf-Nr. 131109 ). Doch was genau regelt es überhaupt? Der CB hatte bereits über die Zielvereinbarungen in Chefarzt-Verträgen berichtet, welche das Gesetz „nebenbei“ auf den Weg gebracht hat ( CB 02/2013, Seite 1 ). In der Hauptsache geht es darum, mehr Menschen mit Früherkennungsangeboten zu erreichen und nachhaltigen Einfluss bei der Versorgung onkologischer Krankheitsbilder zu gewinnen. Die Kernelemente des Gesetzes beleuchtet dieser Beitrag. |

    Hintergrund: Umsetzung des „Nationalen Krebsplans“

    Trotz medizinischer Fortschritte stehe Deutschland vor der Herausforderung einer demographisch bedingten Zunahme von Krebsneuerkrankungen, heißt es im KFRG. Vor diesem Hintergrund sei der „Nationale Krebsplan“ initiiert worden, den das Gesetz umsetzt und der unter anderem Folgendes vorsieht:

     

    • Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung
    • Flächendeckender Ausbau klinischer Krebsregister

    Weiterentwicklung bei der Krebsfrüherkennung

    Die bisher verankerten Altersgrenzen für alle Krebsfrüherkennungsuntersuchungen entfallen. Zukünftig legt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) Inhalt, Zielgruppen, Häufigkeit, Art und Umfang der Untersuchung und auch Altersgrenzen fest - auf Basis des jeweils aktuellen medizinischen Stands.

     

    Programme für Gebärmutterhals- und Darmkrebs

    Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung, für die Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung von Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, werden als sog. „organisierte Früherkennungsprogramme“ durchgeführt. Neben dem bereits eingeführten Mammographie-Screening wird es Programme für Gebärmutterhalskrebs und für Darmkrebs geben. Der GBA muss dazu binnen drei Jahren die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung vornehmen.

     

    Inhalt der Früherkennungsprogramme

    Organisierte Früherkennungsprogramme umfassen insbesondere

    • die regelmäßige Einladung von Versicherten zur Früherkennungsuntersuchung sowie die Information über Nutzen und Risiken der Untersuchung,
    • die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung (etwa von Altersgrenzen, Untersuchungsintervallen, Vorgehen bei auffälligen Befunden) sowie
    • die systematische Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität der Krebsfrüherkennungsprogramme.

     

    Der GBA oder eine von ihm beauftragte Stelle wird schließlich verpflichtet, alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht zu veröffentlichen. Zudem können Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, anonymisierte Daten zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung erhalten. Entsprechende Anträge sind binnen zwei Monaten zu bescheiden, eine Ablehnung ist zu begründen.

    Einführung eines klinischen Krebsregisters

    Der zweite maßgebliche Baustein des KFRG betrifft die Einführung flächendeckender klinischer Krebsregister unter einheitlichen Rahmenbedingungen. Dort wird jede Neuerkrankung derart registriert, dass eine bundesweite Vergleichbarkeit der Daten geschaffen wird. Der derzeit bestehende „Flickenteppich“ soll somit durch eine einheitliche Lösung bereinigt werden, wobei die Dokumentation auf Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland erfolgen wird.

     

    Zweck der Krebsregister

    Die Einrichtung klinischer Krebsregister erfolgt durch die Länder, die noch entsprechende Umsetzungen in das Landesrecht vornehmen müssen. Die klinischen Krebsregister haben dabei nach den gesetzlichen Vorgaben in § 65c SGB V unter anderem folgende Aufgaben zu erfüllen:

     

    • Personenbezogene Erfassung der Daten aller stationär/ambulant versorgter Patienten mit Angaben über Auftreten, Behandlung und Verlauf von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien,
    • Auswertung der im Register erfassten klinischen Daten und Rückmeldung an die Leistungserbringer,
    • Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung,
    • Zusammenarbeit mit Zentren in der Onkologie,
    • Bereitstellung notwendiger Daten zur Herstellung von Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung.

     

    GKV zahlt für jede Meldung 119 Euro

    Die gesetzlichen Krankenversicherungen fördern den Betrieb klinischer Krebsregister, indem sie eine fallbezogene Pauschale von 119 Euro für jede Meldung an das Register zahlen - vorausgesetzt, die vom GKV-Spitzenverband zu erarbeitenden Fördervoraussetzungen werden erfüllt. Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten ist für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der klinischen Daten an ein förderfähiges Krebsregister eine Vergütung zu zahlen; diese wiederum ist dem Krebsregister von der Krankenkasse zu erstatten. Die Höhe der Vergütung vereinbaren der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die KBV bis Ende 2013.

     

    FAZIT |  Das KFRG wird die Versorgung onkologischer Patienten nachhaltig verändern. Insbesondere der geplante Aufbau von bundesweiten Krebsregistern wird mittelbaren Einfluss auch auf die leistungserbringenden Ärzte haben. Die weitere Umsetzung auf Landesebene sollte daher beobachtet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 17 | ID 38748130