· Fachbeitrag · Geburtshilfe
Stationär geplante, aber ambulant durchgeführte Entbindung darf nach DRG berechnet werden
von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de
| Hin und wieder kommt es vor, dass eine Entbindung ursprünglich als stationär geplant ist, tatsächlich aber ambulant durchgeführt wird. In diesem Fall ist fraglich, ob die ambulante Entbindung wie eine stationäre nach der DRG-Fallpauschale O60D berechnet werden darf. Ja, sie darf, sagt das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 20.02.2025, Az. B 1 KR 6/24 R). |
Die Patientin wünscht ambulante Entbindung, das Krankenhaus berechnet trotzdem die Fallpauschale 060D
Die bei der später beklagten Krankenkasse versicherte Patientin hielt sich am 18.09.2017 im Zeitraum von 02:51 Uhr bis 9:00 Uhr mit regelmäßiger Wehentätigkeit und bei Verdacht auf einen vorzeitigen Blasensprung zur Entbindung im Kreißsaal der Klinik der späteren Klägerin auf. Als voraussichtliches Datum der Entlassung war der Krankenkasse der 23.09.2017 mitgeteilt worden. Die Patientin wünschte jedoch eine ambulante Geburt.
Nach der Geburt um 04:01 Uhr verließ die Patientin die Klinik nach Ablauf einer Nachbeobachtungszeit um 9:00 Uhr. Die Patientin hatte am 18.09.2017 um 05:00 Uhr eine „Erklärung zur ambulanten Geburt“ abgegeben. Darin hatte sie unterschriftlich bestätigt, die Klinik nach einer Beobachtungszeit von etwa vier Stunden ab der Geburt wieder verlassen zu wollen. Für die erbrachten Leistungen stellte die Klinik der Krankenkasse die DRG-Fallpauschale O60D (Vaginale Entbindung ohne komplizierende Diagnose, Schwangerschaftsdauer mehr als 33 vollendete Wochen) mit einem Betrag in Höhe von 1.283,00 Euro in Rechnung.
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