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  • · Fachbeitrag · Frist läuft

    Fristablauf 31. August 2015: Bei Vergütungsklagen gegen die GKV jetzt noch rasch zum Gericht!

    von Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de 

    | Dieses Urteil lässt Klinikleitungen und Chefärzte, die den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Abteilung verantworten, aufhorchen: Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass bei der Vergütungsforderungen gegenüber der GKV erst ab dem 1. September 2015 eine Schlichtung vorgeschaltet werden muss. (Urteil des 1. Senats vom 23. Juni 2015, Az. B 1 KR 26/14 R, Abruf-Nr. 144972 ). Bisher war man davon ausgegangen, dass die - manchmal als lästig empfundene - Pflicht schon jetzt besteht. Will eine Klinik ohne den Umweg einer Schlichtung auf Vergütung klagen, sollte sie sich also beeilen und die Klage bis zum 31. August 2015 erheben! |

     

    Der rechtliche Hintergrund

    Die Schlichtungspflicht gilt für Vergütungsansprüche aus allgemeinen Krankenhausleistungen von bis zu 2.000 Euro. Im Gesetz ist seit einiger Zeit vorgesehen, dass bei solchen Vergütungsstreitigkeiten nach einer Auffälligkeitsprüfung nicht sogleich vor dem Sozialgericht geklagt werden kann, sondern zwingend ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet werden muss - zumindest wenn der Schlichtungsausschuss funktionsfähig und anrufbar ist (BSG-Urteil des 3. Senats vom 8. Oktober 2014, Az. B 3 KR 7/14 R, Abruf-Nr. 144973). In manchen Bundesländern ist dies derzeit der Fall, in anderen nicht.

     

    Die Pflicht zur Schlichtung wird von vielen Krankenhäusern als lästiges Übel empfunden, das nur Kosten bringt und das nachfolgende Gerichtsverfahren ohnehin nicht entbehrlich macht.

     

    Die neue Entscheidung des BSG

    Gemäß dem BSG-Pressebericht zum aktuellen Urteil seines 1. Senats vom 23. Juni 2015 soll die Pflicht, vor der Erhebung der Klage einen Schlichtungsausschuss anzurufen, erst ab dem 1. September 2015 gelten.

     

    Eigentlich hatte der Gesetzgeber in Reaktion auf das vorherige Urteil des 3. Senats des BSG geplant, die Vorschrift über die Schlichtungspflicht ganz aus dem Gesetz zu streichen. Ob diese Absicht nach dem aktuellen Urteil des 1. BSG-Senats immer noch besteht, bleibt derzeit offen. Falls das Gesetz aber nun doch so bleibt, wie es ist, heißt das: Ab dem 1. September 2015 kann bei Vergütungsforderungen aus allgemeinen Krankenhausleistungen nur geklagt werden, wenn zuvor ein Schlichtungsausschuss angerufen wurde - so er in dem jeweiligen Bundesland existiert und funktionsfähig ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Chefarzt kann bei der Klinikleitung „Punkte sammeln“, wenn er die Geschäftsleitung darauf hinweist, dass sie bei offenen Forderungen gegenüber den Krankenkassen möglichst bis zum 31. August 2015 Klage erhebt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 1 | ID 43489258