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  • · Nachricht · Facharztweiterbildung

    Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei einer Weiterbildung zum Facharzt

    | Eine Vertragsklausel, wonach das zum Zwecke der Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis eines in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen approbierten Arztes nach Ablauf der Probezeit erst nach 42 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden kann, benachteiligt den in der Weiterbildung befindlichen Arzt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Daher ist eine solche Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam (Landesarbeitsgericht [LAG] Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.05.2021, Az. 1 Sa 12/21 ). Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az. 8 AZR 332/21). |

     

    Laut Vertrag war die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der fünfmonatigen Probezeit bis zum Ablauf des 42. Monats ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Erst daran anschließend konnte das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen von beiden Parteien ordentlich gekündigt werden. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Beschränkung der ordentlichen Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses, begrenzt auf insgesamt 37 Monate des Arbeitsverhältnisses.

     

    Bei einer derartigen Abrede handelt es sich nach Ansicht des LAG um eine gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfähige Nebenabrede. Sie steht nicht in einem unmittelbaren Gegenleistungsverhältnis von Arbeit und Entgelt. Die Abrede regelt eine im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehende Frage und unterliegt damit als Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Abrede ist weder überraschend i. S. des § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent i. S. des §§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Regelung benachteiligt die Klägerin allerdings entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

    Quelle: ID 48207545