· Fachbeitrag · Erbrecht
Testierfreiheit geht vor Berufsrecht: Arzt darf Patienten beerben
von RA Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin, matthias-losert.de
Dürfen Ärztinnen und Ärzte von Patienten im Nachlass bedacht werden? § 32 Abs. 1 Satz 1 Berufsordnung für Ärzte (BO-Ä) verbietet es ihnen, von Patienten Zuwendungen anzunehmen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst wird. Demgegenüber steht die Testierfreiheit des Patienten nach Art. 14 Grundgesetz (GG). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser Frage nun zugunsten eines Arztes entschieden ( Urteil vom 02.07.2025, Az. IV ZR 93/24 ). Die Entscheidung steht exemplarisch dafür, dass die BO-Ä stets im Lichte des Grundgesetzes auszulegen ist. Auch wenn es im vorliegenden Fall um einen Hausarzt ging und dessen Insolvenzverwalter die Klage erhoben hatte, ist das Urteil auch für (Chef-)Ärzte im Krankenhaus relevant.
Arzt soll Grundstück erben, geht aber leer aus
Ein Arzt war als Hausarzt für einen pflegebedürftigen Patienten tätig. Während dieser Tätigkeit schloss er mit dem Patienten und dessen Pflegerin – der Tochter des Patienten – vor einem Notar einen „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag. Darin wurde hinsichtlich des Arztes vereinbart, dass dieser den Patienten umfassend betreut. Insbesondere wurden hausärztliche Besuche, ausführliche medizinische Beratungen und Behandlungen, eine telefonische Erreichbarkeit auch nachts und am Wochenende, Gespräche mit Fachkollegen im Krankheitsfall, Betreuung bei der Bewältigung der Post und im Umgang mit Behörden vereinbart. Als Gegenleistung sollte der Arzt im Todesfall das Grundstück des Patienten im Wert von 100.000 Euro erhalten. Für die übrigen Vermögenswerte setzte der Patient seine Tochter in einem notariellen Testament als Erbin ein. Nach dem Tod des Patienten nahm die Tochter das gesamte Vermögen ihres Vaters in Besitz – auch das dem Arzt zugedachte Grundstück.
Klage der Arztseite hat letztlich vor dem BGH Erfolg
Inzwischen wurde der Arzt zahlungsunfähig und über sein Vermögen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter des Arztes klagte nun gegen die Tochter auf die Erfüllung des Vermächtnisses, die Übereignung des Grundstücks. Sowohl das Landgericht (LG) Bielefeld (Urteil vom 18.01.2024, Az. 19 O 124/22) als auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Beschluss vom 26.06.2024, Az. I-10 U 14/24) wiesen die Klage ab. Beide Instanzen waren der Ansicht, dass der Vermächtnisanspruch des Arztes gegen ein gesetzliches Verbot nach §§ 134, 2171 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoße. Denn hier liege ein Verstoß gegen die standesrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä der Ärztekammer Westfalen-Lippe vor. Diese Norm sichere das abstrakte Vertrauen der Allgemeinheit in die Freiheit und Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen. Erst vor dem BGH hatte die Klage Erfolg.
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