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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Testen von neuartigen Behandlungsverfahren: Ambulant verboten, stationär erlaubt?

    | Ein Gerücht macht die Runde: Neuartige Behandlungsverfahren dürfen zwar in der vertragsärztlichen Praxis nicht getestet werden, im stationären Bereich ist dies aber möglich. Ist das wahr? Dem Gerücht auf den Grund geht Dr. Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht in Hannover. |

     

    Fall: Klinikleitung wünscht Test eines neuen Behandlungsverfahrens

    Ein Chefarzt wird von seiner Geschäftsführung gebeten, in seiner Abteilung ein neues Behandlungsverfahren zu etablieren, das aus den USA kommt. Er hat aber Zweifel, ob er das darf, da das Verfahren zumindest in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung (noch) nicht zugelassen ist. Kürzlich hat ihm aber ein Kollege berichtet, dass im stationären Bereich neuartige Behandlungsverfahren eher als im ambulanten Bereich getestet werden dürfen. Dies hänge mit den unterschiedlichen Vergütungssystematiken zusammen. Stimmt das?

     

    Ambulant: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

    Für den ambulanten vertragsärztlichen Sektor gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet: Vom Grundsatz her ist erst einmal alles verboten - es sei denn, der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) hat die Behandlungsmethode als zulässig und abrechnungsfähig anerkannt. Erst dann wird die Methode in den EBM (Einheitlichen Bewertungsmaßstab) aufgenommen.