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  • · Fachbeitrag · Computernavigation

    Anatomische Vorausberechnung einen Tag vor Wirbelsäulen-OP ist separat berechnungsfähig

    von RA und FA für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de

    | Bei Patienten mit erheblich veränderten anatomischen Verhältnissen der Wirbelsäule kann eine Fixierung der Wirbelsäule mittels Pedikelschrauben geboten sein. In diesen Fällen dürfen Operateure anatomische Vorausberechnungen, die sie einen Tag vor dem Eingriff durchgeführt haben, neben der Leistung für die Wirbelsäulenfixation nach Nr. 2562 GOÄ analog abrechnen. Das hat das Landgericht (LG) Wiesbaden am 18.05.2016 entschieden (Az. 5 O 113/13). Diese Entscheidung ist eine Klarstellung zum Urteil des Bundesgerichtshofs ( BGH) vom 21.01.2010 (Az. III ZR 147/09 ). |

    BGH-Urteil vom 21.01.2010

    Am 21.01.2010 hatte der BGH entschieden, dass der Einsatz einer computerunterstützten Navigationstechnik bei Ersatz des Kniegelenks durch eine Totalendoprothese nach Nr. 2153 GOÄ nicht nach Nr. 2562 GOÄ analog abrechenbar sei. Bei der computerunterstützten Navigation während der Operation handele es sich um eine besondere Ausführung einer anderen ärztlichen Leistung, die der Operateur bereits nach Nr. 2153 GOÄ abrechne. Deshalb würde § 4 Abs. 2a GOÄ hier die separate Berechnung nicht zulassen (Az. III ZR  147/09). Siehe dazu CB 01/2017, Seite 19 und CB 02/2010, Seite 19.

    Urteil des LG Wiesbaden vom 18.05.2016

    Im Verfahren vor dem LG Wiesbaden hatte eine große deutsche private Krankenversicherung (PKV) einen Operateur auf Rückzahlung von Wahlleistungshonoraren verklagt. Der Arzt hatte Versicherte dieser PKV an der Wirbelsäule operiert. Jeweils einen Tag vor der Operation hatte er für die zu operierende Wirbelsäulenregion eine anatomische Vorausberechnung durchgeführt und einen Datensatz angefertigt. Für die bildgebungsbasierte Vorausberechnung und individuelle Planung von Zugangswegen und Zielpunkten bei komplexen Eingriffen an Kopf oder Wirbelsäule hatte er die Nr. 2562 GOÄ analog abgerechnet (nicht für die intraoperative Navigation!).