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  • · Fachbeitrag · Chefarzt-Vertrag

    Unter der Lupe: Der Dienstvertrag des Chefarztes (Teil 5)

    von Fachanwalt für Medizinrecht und für Arbeitsrecht, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de 

    | Teil 5 der Beitragsreihe beleuchtet die in Chefarzt-Verträgen regelmäßig enthaltenen Passagen, wonach der Chefarzt auch für den geordneten und wirtschaftlich geführten Dienstbetrieb verantwortlich ist. Hierdurch übernimmt er die Verpflichtung zur Erstellung der Dienstpläne und den Einsatz der ihm unterstellten Ärzte. Dabei hat er das Arbeitszeitgesetz zu beachten - für ihn selbst findet es keine Anwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Wird dem Chefarzt zudem die Verantwortung für die allgemeine Hygiene übertragen, muss er die Einhaltung entsprechender Regeln sicherstellen. |

    Die Klausel im Chefarzt-Vertrag

    Eine typische Klausel, die der Verfasser aus einem ihm vorliegenden Chefarzt-Vertrag entnommen hat, lautete wie folgt:

     

    • Original-Klausel

    „Dem Chefarzt obliegt die Führung und fachliche Leitung der Abteilung ... (konkrete Bezeichnung der Abteilung) im Krankenhaus. Er ist insoweit für die medizinische Versorgung der Patienten, den geordneten und wirtschaftlich geführten Dienstbetrieb, den er mit den anderen Diensten des Krankenhauses abzustimmen hat, und die allgemeine Hygiene verantwortlich.“