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  • · Fachbeitrag · Chefarzt-/Arbeitsrecht

    Chefarzt gewinnt im Streit um Kündigungen wegen Wettbewerbstätigkeit und „Prozessbetrug“

    von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht und Wirtschaftsmediator, Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 26. Januar 2015 zwei Kündigungen eines Krankenhausträgers gegen einen Chefarzt der Chirurgie für unwirksam erachtet (Az. 2 Sa 367/14, Abruf-Nr. 176432). Weder seien ihm Wettbewerbstätigkeiten in einer anderen Klinik und in eigener Praxis vorzuwerfen, noch rechtfertige ein angeblicher „Prozessbetrug“ des Chefarztes die Kündigungen. |

    Der Fall

    Der Chirurg war seit 2005 Chefarzt der Allgemein- und Viszeralchirurgie am A-Krankenhaus, einem Grund- und Regelversorger in kirchlicher Trägerschaft. Vertraglich wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Probezeit durch den Arbeitgeber nur noch außerordentlich kündbar ist.

     

    Im Herbst 2008 kündigte der Träger dem Chefarzt dreimal außerordentlich, hilfsweise ordentlich, weil er im Operationssaal privat telefoniert habe. Diese Kündigungen wurden als unwirksam angesehen (u.a. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2012, Az. 2 AZR 495/11, Abruf-Nr. 123305). Während des Kündigungsrechtsstreits war der Chirurg im M-Krankenhaus, einem anderen Haus der Grund- und Regelversorgung 104 km (Luftlinie) bzw. 151 km (Straßen) vom A-Krankenhaus entfernt tätig. Der Träger kündigte seinerzeit wegen dieser Konkurrenztätigkeit außerordentlich. Dieser Rechtsstreit endete aber zugunsten des Chefarztes (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az. 3 Sa 500/12). Im Rahmen des Verfahrens hatte der Arzt erklärt, dass er das Arbeitsverhältnis zum M-Krankenhaus ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zum 31. August 2009 gekündigt habe. Zwar hatte der Chirurg eine solche Eigenkündigung erklärt, tatsächlich hatte das M-Krankenhaus aber bereits zuvor eine Kündigung zum gleichen Datum ausgesprochen.