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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Corona-Blanko-Atteste zum Umgehen der Maskenpflicht? Vorsicht bei solchen Gefälligkeitsattesten!

    | Derzeit kursieren vermehrt Presseinformationen, in denen von Ärzten berichtet wird, die Blanko-Atteste (zum Download) anbieten, in denen die Befreiung von der Maskenpflicht bescheinigt wird. Dies kann für die betreffenden Ärzte böse enden! Denn bei der Ausstellung von Attesten sollten nur Umstände attestiert werden, die der Arzt zuvor persönlich wahrgenommen und festgestellt hat. |

     

    Für Ärzte, die Atteste ausstellen, gilt ganz besonders die in § 25 (Muster-)Berufsordnung-Ärzte (MBO-Ä) bestehende Pflicht, bei der Ausstellung von ärztlichen Gutachten und Zeugnissen sorgfältig und nach bestem Wissen der ärztlichen Überzeugung zu verfahren. Der Wunsch nach einer Befreiung von der Maskenpflicht besteht in der Regel aber nur bei schweren Herz- oder Lungenerkrankungen sowie bei Asthma oder auch schweren psychischen Erkrankungen.

     

    Hierbei gilt: Wünsche von Patienten sollten zwar ernst genommen, es sollte aber deutlich mitgeteilt werden, dass Ärzten aufgrund der Berufsordnung hier die Hände gebunden sind und sie mit erheblichen strafrechtlichen Folgen rechnen müssen. Eine Untersuchung vor dem Berufsgericht der zuständigen Landesärztekammer kann im schärfsten Fall bis zum Entzug der Approbation führen.

     

    Wir möchten zudem noch auf einen Umstand hinweisen, der den meisten Ärzten gar nicht bekannt ist: Die kostenlose Abgabe von Bescheinigungen ist verboten! Im Paragraphen 12 der MBO-Ä heißt es in Absatz 1: „Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten.” Und in Paragraph 12, Absatz 2: „Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.” Daraus ergibt sich, dass das „routinemäßige” Erlassen des Honorars für Atteste durch kostenfreie Downloads „unlauter” ist!

    Quelle: ID 46831376