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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Arzt darf wegen derselben Straftat nicht mehrfach die Approbation entzogen werden

    von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Ist eine Berufspflichtverletzung eines Arztes bereits von einer Ärztekammer bestraft worden (hier: zeitweiliger Entzug der Approbation), so kann nach einem Umzug des Arztes eine andere Ärztekammer diese Pflichtverletzung Jahre später nicht noch einmal berufsgerichtlich bestrafen (Verwaltungsgericht [VG] Meiningen, Urteil vom 10.01.2019, Az. 7 B 70004/17 Me). |

     

    Sachverhalt

    Ein Facharzt für Radiologie wurde ‒ nach Berufung und Revision ‒ im Jahr 2008 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung für schuldig erklärt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Wegen der Vorwürfe, die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lagen, wurde ihm durch die Regierung von Schwaben (Kammerbezirk Bayern)die Approbation entzogen, Ende 2016 aber wiedererteilt. Von Ende 2014 bis zur Wiedererteilung der Approbation hatte er die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, weshalb er ab Dezember 2014, zunächst befristet, als angestellter Facharzt (später Leitender Oberarzt) in einer Klinik im Kammerbezirk Thüringen tätig werden konnte. Mit Wirkung vom 01.01.2016 beschloss der Vorstand der Kammer die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Radiologen wegen des Verdachts auf nicht gewissenhafte Ausübung des ärztlichen Berufs. In der Anschuldigungsschrift für das Berufsgericht für Heilberufe beim VG Meiningen wurden eben die Taten vorgebracht, die bereits in den o. g. straf- und berufsrechtlichen Verfahren verhandelt worden waren.

     

    Entscheidungsgründe

    Das VG Meinigen entschied, dass das berufsgerichtliche Verfahren einzustellen ist, weil über die angeschuldigten Berufspflichtverstöße bereits bestandskräftig entschieden worden sei. Nach Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz dürfe niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Vorliegend seien die angeschuldigten Taten des Beschuldigten nicht nur strafrechtlich geahndet worden, sondern auch berufsrechtlich. Diese berufsrechtliche Würdigung ist mit dem bestandkräftigen Bescheid der Regierung von Schwaben aus dem Jahr 2008 erfolgt, mit dem die Approbation des Beschuldigten seinerzeit widerrufen wurde.

     

    FAZIT | Trotz schwerer Verfehlungen ‒ hier ging es um sexuelle Übergriffe eines Radiologen gegen seine Patientinnen aus dem Jahr 2003 ‒ muss ein Arzt die Möglichkeit haben, nach einer Bewährungszeit wieder beruflich tätig zu sein. Daher darf ihn eine andere Ärztekammer im Jahr 2017 aufgrund von Verstößen aus dem Jahr 2003 nicht erneut einem berufsrechtlichen Verfahren unterwerfen, um ihm z. B. die Approbation (erneut) zu entziehen. Ist die Approbation staatlicherseits entzogen worden, darf die neue Ärztekammer also kein berufsgerichtliches Verfahren mehr eröffnen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 15 | ID 46002245