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  • · Fachbeitrag · Belegärzte

    BSG: Eignungskriterien für die Anerkennung als Belegarzt sind personenbezogen zu prüfen

    von RA Jonas Kaufhold, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Wer bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Anerkennung als Belegarzt beantragt, muss die Anforderungen des § 39 Abs. 5 Nr. 3 Bundesmantelvertrag ‒ Ärzte (BMV-Ä) persönlich erfüllen. Das gilt auch für Vertragsärzte, die in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) bzw. im kooperativen Belegarztwesen mit fachgleichen Kollegen zusammenarbeiten (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.03.2021, Az. B 6 KA 6/20 R). |

    Rechtlicher Hintergrund: Anerkennung als Belegarzt

     

    Belegärzte i. S. d. § 121 Sozialgesetzbuch (SGB) V sind „nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.“

     

    Nach § 121 Abs. 1 S. 2 SGB V sollen Krankenhäuser Belegärzten gleicher Fachrichtung die Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen). Im kooperativen Belegarztwesen sind mehrere Belegärzte gleicher Fachabteilung zur Kooperation untereinander verpflichtet.