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  • · Fachbeitrag · Aufklärung

    Keine „Sperrfrist“ für die wirksame Einwilligung zur Durchführung eines medizinischen Eingriffs

    von RAin Svenja Brungert, FAin MedR, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Signalisiert ein Patient nach ordnungsgemäßer Aufklärung unmittelbar verbal oder auch durch schlüssiges Verhalten, dass er eine Entscheidung zur Durchführung eines Eingriffs getroffen hat, handelt es sich um eine wirksame Einwilligung. Es besteht kein unbedingtes Bedürfnis, eine bestimmte Überlegungszeit abzuwarten, sofern der Patient eindeutig zeigt, dass er seinen Entscheidungsprozess abgeschlossen hat (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 20.12.2022, Az. VI ZR 375/21 ). Mit seinem Urteil scheint der BGH komplett anderer Auffassung als die Vorinstanz zu sein (s. u.), allerdings ist die Entscheidung unbedingt zu differenzieren. |

    Schadenersatzsache zurückverwiesen: BGH erteilt Urteil der Vorinstanz klare Absage

    Ein Patient klagte gegen einen Krankenhausträger. Er hatte sich für eine OP der Nasenscheidewand und der Nebenhöhlen stationär im Krankenhaus aufnehmen lassen. Unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch hatte er die Einwilligungserklärung in den Eingriff unterzeichnet. Bei der OP war die vordere Hirnschlagader verletzt und der linke Riechnerv durchtrennt worden. Vor Gericht machte der Patient Schadenersatz geltend und trug vor, er habe mangels Bedenkzeit nicht wirksam in den Eingriff eingewilligt. Anders als die Vorinstanz sah das Gericht die Einwilligung als wirksam an und wies die Schadenersatzklage des Patienten ab.

     

    MERKE | Die Vorinstanz hatte dem Patienten Recht gegeben (Oberlandesgericht [OLG] Bremen, Urteil vom 25.11.2021, Az. 5 U 63/20; Fallbesprechung im CB 06/2022, Seite 13 f.). Das Gericht hatte die Auffassung vertreten, die Einwilligung des Patienten sei in der Tat unwirksam, weil ihm unter Verstoß gegen § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Bedenkzeit zwischen der Aufklärung über die Risiken des Eingriffs und seiner Entscheidung über die Einwilligung in den Eingriff eingeräumt worden sei.