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  • · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht

    Verlassen der Klinik gegen ärztlichen Rat:Arzt haftet für unzureichende Aufklärung

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg,Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

    | Möchte ein Patient das Krankenhaus gegen ärztlichen Rat vorzeitig verlassen, ist für den Arzt aus haftungsrechtlicher Sicht besondere Vorsicht geboten. Je nach dem Risiko, in das sich der Patient durch sein Entfernen begibt, fordern die Gerichte vom behandelnden Arzt eine besondere Aufklärung. Zusammenfassend gilt: Je unvernünftiger der Patient, umso mehr muss er aufgeklärt werden, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts ( OLG) Köln vom 6. Juni 2012 (Az. 5 U 28/10, Abruf-Nr. 123832 ) zeigt. |

    Patient litt unter schweren Herzrhythmusstörungen

    In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um einen Patienten, der an der seltenen, angeborenen Herzerkrankung Noncompaction-Kardiomyopathie (NCCM) und einer daraus resultierenden Herzmuskelschwäche sowie schweren Herzrhythmusstörungen litt. Wiederholt waren stationäre und ambulante Behandlungen erforderlich, wobei schließlich ein Defibrillator implantiert wurde. Der Patient nahm den Betablocker Bisoprolol ein, zeitweise zusammen mit weiteren Medikamenten.

     

    Patient verließ gegen ärztlichen Rat die Klinik

    Nachdem er aufgrund einer Herzrhythmusstörung das Bewusstsein verloren hatte und gestürzt war, wurde der Patient mit einer Platzwunde im Krankenhaus aufgenommen. Die behandelnden Ärzte setzten den Betablocker Bisoprolol sofort vollständig ab und verabreichten das Antiarrhythmikum Amiodaron. Auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat verließ der Patient am darauf folgenden Tag gegen Mittag die Klinik.

     

    Ärzte erklärten Risiko der Medikations-Umstellung nicht

    Vor dem Verlassen des Krankenhauses erklärten die behandelnden Ärzte dem Patienten zwar, dass sein Defibrillator ihn nicht zu hundert Prozent schützen und er im Rahmen einer Tachykardie versterben könne.

     

    Was jedoch unterlassen wurde: Die Ärzte wiesen den im Aufbruch befindlichen Patienten nicht ausdrücklich auf den Umstand hin, dass durch die Umstellung auf das Medikament Amiodaron ein neues und erhöhtes Risiko von Herzrhythmusstörungen einhergeht.

     

    Patient bekam zwei Tage später Herzrhythmusstörungen

    Zwei Tage nach Verlassen der Klinik kam es beim Patienten zu schweren Herzrhythmusstörungen. Der herbeigerufene Notarzt fand ihn mit einem Herz-Kreislaufstillstand bewusstlos vor. Zwar konnten die Herz-Kreislauffunktionen wieder hergestellt werden, allerdings blieb eine hypoxische Hirnschädigung mit Tetraparese zurück. Der Patient befand sich im Wachkoma.

    OLG sieht einen groben Behandlungsfehler

    In seiner Entscheidung bejahte das OLG Köln insgesamt sogar einen groben Behandlungsfehler. Der Patient sei vor dem Verlassen des Krankenhauses gegen ärztlichen Rat nicht ausreichend therapeutisch aufgeklärt worden. Dabei gingen die Richter davon aus, dass der Patient bei ausreichender Aufklärung zur stationären Überwachung in der Klinik geblieben wäre. In diesem Fall wären die Herzrhythmusstörungen unter stationärer Überwachung aufgetreten, wodurch eine Gehirnschädigung mit Tetraparese und Wachkoma hätte vermieden werden können.

     

    Ärzte hätten eindringlicher warnen müssen

    Einem Sachverständigengutachten zufolge wäre nach der Umstellung der Medikation von dem Betablocker Bisoprolol auf das Antiarrhythmikum Amiodaron eine stationäre Überwachung des Patienten von mindestens einer Woche notwendig gewesen. In dieser Situation hätte dem Patienten eindringlich und plastisch vor Augen geführt werden müssen, dass die gesundheitliche Entwicklung zum damaligen Zeitpunkt nicht abschätzbar gewesen ist.

     

    Ferner hätte der Patient ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass es erneut zu erheblichen Rhythmusstörungen mit Konsequenzen bis hin zum Tode hätte kommen können und dass die Wirkweise der neu verordneten Medikamente ungewiss sei, wodurch das Risiko, Rhythmusstörungen zu bekommen, sogar erhöht werde. Die tatsächlich erfolgte Aufklärung des Patienten habe den Anforderungen nicht genügt, so die Kölner Richter.

     

    Kein Mitverschulden des Patienten

    Ein Mitverschulden des Patienten verneinte das Gericht. Ein solches wäre aufgrund des Wissens- und Informationsvorsprungs des Arztes nur dann in Betracht gekommen, wenn der Patient über die Sachlage vollständig und für ihn verständlich unterrichtet worden wäre. Dies verneinte das OLG und schloss folgerichtig ein Mitverschulden des Patienten aus.

    Unvernünftige Patienten erfordern besondere Aufklärung

    Wenn Patienten ärztlichen Rat negieren und auf eigenen Wunsch die Klinik verlassen wollen, ist nach der Rechtsprechung eine besonders sorgfältige und eindringliche Aufklärung des Patienten erforderlich. Hiernach müssen die behandelnden Krankenhausärzte auf den Patienten mit Nachdruck einwirken und deutlich vor den Gefahren warnen, die durch das Verlassen der Klinik mangels stationärer Überwachung entstehen können. Es gilt der Grundsatz: Je unvernünftiger der Patient erscheint, desto nachdrücklicher und eindringlicher muss er auf Risiken hingewiesen werden.

     

    FAZIT | Die Gefahren beim Verlassen der Klinik gegen ärztlichen Rat sollten dem Patienten möglichst konkret und plastisch vor Augen geführt werden - eher allgemeine Hinweise genügen nicht, wie der vorliegende Fall zeigt. Zudem sollte der Aufklärungsinhalt in der Behandlungsakte dokumentiert werden, um die Beweislage in einem möglichen späteren Haftungsprozess zu verbessern.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37144150