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  • · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht

    Trotz grober Behandlungsfehler wegen Mitverschulden des Patienten keine Haftung

    von RA und FA MedR Dr. Rainer Hellweg, M.mel., Hannover

    | Ein grober ärztlicher Behandlungsfehler gilt i. d. R. als Ursache für eine Schädigung des Patienten. Der Arzt kann sich entlasten, indem er beweist, dass der Fehler für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich war ( CB 07/2014, Seite 10 ). Er muss diesen Beweis aber nicht antreten, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Urteil vom 02.02.2018, Az. 26 U 72/17, dejure.org ). Das Urteil beantwortet die Frage, wann ein Mitverschulden des Patienten justiziabel (d. h. gerichtlich überprüfbar) ist. Deshalb ist es für (Chef-)Ärzte besonders relevant. |

    Sachverhalt

    Ein 45-jähriger Patient wurde vom Hausarzt wegen des Verdachts auf eine „instabile Angina pectoris“ ins Krankenhaus eingewiesen. Erste Untersuchungen bestätigten den Verdacht einer koronaren Herzerkrankung. Gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat verließ der Patient das Krankenhaus wenige Tage später. Etwa zehn Tage später riet ihm der Hausarzt erneut zu einer dringenden Krankenhausbehandlung und wies ihn mit der Diagnose „Angina pectoris“ in ein anderes Krankenhaus ein. Zwar vereinbarte der Patient dort einen Termin in vier Tagen zur kardiologischen Abklärung, lehnte aber eine sofortige stationäre Aufnahme ab. Noch vor der vereinbarten Untersuchung verstarb der Patient. Der Notarzt stellte als Todesursache „Herzversagen“ fest. Es gab keine Obduktion. Die Witwe des Patienten klagte gegen den Krankenhausträger. Sie erhob den Vorwurf, ihr Gatte sei fehlerhaft behandelt worden und forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht wies die Klage ab.

    Entscheidungsgründe

    Zwar sahen die Richter mehrere als grob zu bewertende Behandlungsfehler, aber auch ein Mitverschulden des Patienten.