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  • · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht

    Beweislast bei Dekubitus bleibt auf Patientenseite

    von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Dekubitusprophylaxe ist gerade bei längeren Krankenhausaufenthalten von bettlägerigen Patienten ein wichtiges Thema. Bildet sich beim Patienten dennoch ein Dekubitus, können hierauf Schadenersatz- und Schmerzensgeldbegehren gestützt ‒ und auch eingeklagt werden. Wie die Beweislast im Prozess verteilt ist und welche Anforderungen für Verfahrensweisen und Dokumentation in der Klinik gelten, dafür hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in seinem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 30.11.2021 (Az. 4 U 1764/21) wichtige Leitplanken vorgegeben. |

    Der Hintergrund: Beweislast im Arzthaftungsprozess

    Im Arzthaftungsverfahren trägt grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler. D. h., wenn der Patient nicht beweisen kann, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, verliert er den Prozess. Es gibt allerdings Fallkonstellationen, in denen die Beweislast auf die Behandlerseite übergeht. Daraus folgt, dass dann die Behandlerseite den Beweis führen muss ‒ und den Prozess verliert, wenn ihr dies nicht gelingt. Zu diesen Fallkonstellationen zählen u. a.

     

    • das sog. voll beherrschbare Risiko: Wenn sich ein Risiko verwirklicht, das von der Behandlerseite hätte voll beherrscht werden können und müssen, muss diese darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen getroffen hatte, um das Risiko zu vermeiden. Voll beherrschbare Risiken sind im Klinik- oder Praxisbetrieb verortet. Sie können und müssen durch gute Organisation objektiv voll ausgeschlossen werden (z. B. Hygienefehler). Sie sind allerdings abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus erwachsen und daher der Patientensphäre zuzurechnen sind (hierzu zählt regelmäßig auch das Risiko, während eines stationären Krankenhausaufenthalts einen Dekubitus zu erleiden ‒ wie das OLG Dresden in seinem Beschluss klargestellt hat).