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  • · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht

    Arzt haftet nicht für psychische Folgen der Diagnosemitteilung an die Ehefrau des Patienten

    von Rechtsanwältin Dr. Christina Thissen, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Der Bundesgerichtshof ( BGH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2014 (Az. VI ZR 381/13, Abruf-Nr. 141804 ) festgestellt, dass ein Arzt, der die Mutter der minderjährigen Kinder seines Patienten über dessen tödliche und vererbbare Erkrankung informiert, nicht für die daraufhin bei ihr eintretenden Depressionen haftbar gemacht werden kann. Das Recht der Kinder „auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung“ kann nicht von der nicht selbst genetisch von der Diagnose betroffenen Mutter im eigenen Namen geltend gemacht werden. |

     

    Der Fall

    Der beklagte Oberarzt einer Fachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte Anfang 2011 Chorea Huntington bei dem von der Klägerin geschiedenen Ehemann. Von der Schweigepflicht entbunden informierte der Beklagte die Klägerin über die Diagnose, da die Wahrscheinlichkeit einer Vererbung der Krankheit auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder bei 50 Prozent lag. Da eine Gendiagnose bei Kindern erst mit deren Volljährigkeit vorgenommen werden kann, ist der Klägerin eine Abklärung des genetischen Status der Kinder über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht möglich. Sie entwickelte aufgrund der langfristigen Ungewissheit eine Depression und wurde arbeitsunfähig. Auf ihre Klage hin verurteilte das Oberlandesgericht Koblenz den Arzt in zweiter Instanz zur Zahlung von Schadensersatz.

     

    Die Entscheidung

    Der BGH hob diese Entscheidung im vom Beklagten angestrengten Revisionsverfahren wieder auf. Der Erkrankte habe bereits deutliche Symptome gezeigt und sei offen mit seiner Krankheit umgegangen. Die Klägerin hätte sich der Diagnose daher ohnehin nicht dauerhaft verschließen können, hieß es. Dass eine schwerwiegende, möglicherweise auch für die Gesundheit der gemeinsamen Kinder relevante Krankheit eines Elternteils erkannt und dem anderen Elternteil bekannt wird, sei ein Schicksal, das Eltern jederzeit widerfahren könne. Der Überbringer der Nachricht könne daher nicht verantwortlich gemacht werden. Die Klägerin sei auch nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, da nicht ihre eigene, sondern lediglich die genetische Veranlagung ihrer Kinder von der Diagnose betroffen sei, so das Gericht.

     

    FAZIT | Vorsicht ist bei der Diagnosemitteilung an leibliche Kinder des Patienten geboten. Diese sollten sicherheitshalber von ihren Eltern und nicht vom Arzt über eine möglicherweise auch bei ihnen vorliegende Erbkrankheit informiert werden. Anders als im vorliegenden Urteil könnte der Arzt das Recht des Kindes auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung verletzen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 13 | ID 42959239