· Fachbeitrag · Arzthaftung
Risikoaufklärung vor Hüft-TEP: Handschriftliche Dokumentation hat hohen Beweiswert
von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de
| Im Vorfeld einer Versorgung mit einer Hüft-Totalendoprothese (TEP) besteht keine besondere Pflicht, den Patienten über das Risiko einer Beinlängendifferenz aufzuklären. Eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ genügt (vgl. CB 03/2024, Seite 10 f.). Das musste auch eine Patientin erfahren, bei der es infolge einer endoprothetischen Versorgung zu einer Beinlängendifferenz gekommen war. Sie scheiterte in zweiter Instanz mit scheiterte mit ihrer Haftungsklage (Oberlandesgericht [OLG] Brandenburg, Urteil vom 13.02.2025, Az. 12 U 68/24). Das Urteil zeigt auch, dass handschriftliche Notizen auf dem Aufklärungsbogen hohen Beweiswert haben. |
Hintergrund: So weit geht die ärztliche Aufklärungspflicht
Ein ärztlicher Heileingriff stellt eine rechtswidrige Körperverletzung dar, wenn er nicht im konkreten Fall durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Um wirksam einwilligen zu können, muss der Patient im Rahmen der sog. Risikoaufklärung (§ 630e Bürgerliches Gesetzbuch; BGB) einen Überblick über die mit der Behandlung verbundenen Risiken erhalten. Im Allgemeinen gilt es als ausreichend, wenn der Patient über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken im Großen und Ganzen unterrichtet wird. Im Rahmen einer Aufklärung müssen die Risiken einer Operation zutreffend erläutert werden. Erweckt der aufklärende Arzt beim Patienten durch eine unzutreffende Darstellung der Risikohöhe eine falsche Vorstellung über das Ausmaß der mit der Behandlung verbundenen Gefahr oder verharmlost dadurch ein verhältnismäßig häufig auftretendes Operationsrisiko, so liegt keine wirksame Risikoaufklärung vor.
Beinlängendiffernz nach Hüft-TEP, Patientin klagt erfolglos
Eine Patienin litt unter latenten Schmerzen und ausgeprägten Bewegungseinschränkungen des rechten Hüftgelenks mit aufgehobener Innenrotation. Zur Beseitigung der diagnostizierten Coxarthrose rechts und zur Herstellung einer anatomisch korrekten Beckenlage, die vor der Arthrose bestanden hatte, wurde die Implantation einer Totalendprothese rechts geplant. Bei der Klägerin bestand präoperativ eine Beinlängendifferenz von rund 10 mm.
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