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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    „Nicht zu früh und nicht zu spät!“ ‒ zwei Urteile zum richtigen Zeitpunkt der Patientenaufklärung

    von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Wann ist der richtige Zeitpunkt für das Aufklärungsgespräch vor einem Eingriff? Diese Frage ist immer wieder Gegenstand von Arzthaftungsprozessen. Eine ‒ gesetzlich nicht feststehende ‒ Faustformel lautet: Aufklärung bei stationären, gefahrgeneigten Eingriffen einen Tag vor der OP, bei risikoärmeren ambulanten Eingriffen reicht der OP-Tag selbst aus. Zwei Urteile zu diesem Thema fasst der folgende Beitrag zusammen. |

    OLG Köln: Einwilligung unter Korrekturvorbehalt

    Manche Patienten willigen in schwierigen Situationen (z. B. emotionale Verwirrtheit, mangelnde Fachkenntnis, Aufklärung in der Nacht) in einen Eingriff ein. Klinikärzte können dann verpflichtet sein, sich zu vergewissern, ob die Einwilligung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspricht (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 16.01.2019, Az. 5 U 29/17).

     

    Sachverhalt

    Eine Patientin hatte sich den Oberschenkelhals gebrochen und war nachts in die Klinik eingeliefert worden. Beim nächtlichen Aufklärungsgespräch konnte sie nur mit Mühe überzeugt werden, sich operieren zu lassen. Die Einwilligungserklärung unterschrieb sie direkt nach dem Aufklärungsgespräch, die OP war allerdings erst für nächsten Mittag geplant. Noch in der Nacht bat die Patientin ihren Ehemann, am nächsten Vormittag die Meinung eines Orthopäden ihres Vertrauens einzuholen. Weil die Klinik die OP auf den Morgen vorverlegte, hatte dies keine Folgen mehr. Die Patientin klagte gegen den Krankenhausträger und die operierenden Ärzte. Im Prozess machte sie u. a. einen Aufklärungsfehler geltend. Im Rückblick hätte sie eine konservative Therapie des Bruches bevorzugt. Infolge der insgesamt fehlerhaften Behandlung leide sie bis heute an Schmerzen in der linken Leiste. Sie verlangte ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro. Das OLG Köln sprach der Patientin 10.000 Euro zu.