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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    BGH definiert Maßstäbe zur hypothetischen Einwilligung: Was müssen (Chef-)Ärzte beweisen?

    von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Liegt keine oder keine wirksame Einwilligung des Patienten vor, kann sich die Arztseite darauf berufen, dass der Patient hypothetisch in die Therapie eingewilligt hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre ( CB 08/2021, Seite 7 ). Welche Maßstäbe hierfür gelten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten wegweisenden Urteil entschieden ( BGH, Urteil vom 07.12.2021, Az. VI ZR 277/19 ). Um die verschiedenen Rechtsauffassungen der Gerichte zu verdeutlichen, beschreibt dieser Beitrag auch die Sichtweise der Vorinstanzen. |

    Vorgeschichte: Nervschädigung durch Katheter bei Knie-OP

    Die damals 56-jährige Patientin ließ sich im Jahr 2011 im Rahmen eines stationären Aufenthalts eine Kniegelenksendoprothese implantieren. Haftungsrechtlich angegriffen wurde dabei die anästhesiologische Behandlung. Für die OP wurde der Patientin ein Schmerzkatheter angelegt, und zwar in der Art eines Doppelkatheters.

     

    Bereits unmittelbar nach der Operation litt die Patientin unter Schmerzen und einem Taubheitsgefühl im Fuß sowie Sensibilitätsstörungen in den Zehen des linken Fußes. Schließlich wurden irreparable Schädigungen des Nervus peroneus, des Nervus tibialis und des Nervus suralis bestätigt. Die Patientin verklagte sowohl den Klinikträger als auch mehrere der behandelnden Ärzte auf Schadenersatz mit der Behauptung, fehlerhaft behandelt und vor der Operation nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein.