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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Befunderhebungsfehler: keine Beweislastumkehr zulasten des Arztes bei korrekter Dokumentation

    von RA Dr. Matthias Losert, Berlin, matthias-losert.de

    | Wirft ein Patient, der einen Anspruch auf Schadenersatz geltend macht, dem behandelnden Arzt einen Befunderhebungsfehler vor, so kehrt sich die Beweislast zulasten des Arztes nur um, wenn seine Dokumentation fehlerhaft bzw. unvollständig ist. Andernfalls muss der Patient selbst den Beweis antreten (Oberlandesgericht [OLG] Dresden, Urteil vom 27.10.2020, Az. 4 U 845/20). Das Urteil ist gleichermaßen für den ambulanten und für den stationären Sektor relevant. |

    Der Sachverhalt

    Ein Patient verklagte seine Hausärztin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 26.187,44 Euro. Er hatte der Ärztin im Jahr 2015 Magenbeschwerden geschildert. Die Ärztin hatte eine somatoforme Störung dokumentiert und dem Patienten Pantroprazol verordnet. In der Folgezeit hatte sich der Patient drei weitere Male wegen Magenbeschwerden vorgestellt. Bei den ersten beiden Malen hatte die Ärztin erneut eine somatoforme Störung dokumentiert. Beim dritten Mal ‒ im Jahr 2016 ‒ hatte der Patient nachdrücklich um eine Einweisung in die Klinik gebeten und eine Überweisung zur Gastroskopie erhalten. Diese war binnen einer Woche durchgeführt worden und hatte die Diagnose eines Magenkarzinoms ergeben. Der Tumor war dann später entfernt worden. Während der Krebsbehandlung hatte der Patient schwere Nebenwirkungen der Chemotherapie und eine Sepsis erlitten.

     

    Vor Gericht behauptete der Patient, dass er schon 2015 die diagnostische Abklärung verlangt hätte. Er habe schon seit 2013 regelmäßig auf anhaltende und sich verschlimmernde Magenbeschwerden hingewiesen, und die Hausärztin hätte pflichtwidrig eine Überweisung zur Gastroskopie verweigert. Hätte sie ihn früher zur Gastroskopie überwiesen, hätte sich das Magenkarzinom nicht voll ausgebildet und es wäre auch keine Chemotherapie nötig gewesen. Wegen der Chemotherapie leide er an einem Gedächtnisausfall, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Gelenkschmerzen und einem Vitamin-B12-Mangel wegen der teilweisen Magenentfernung. Das OLG Dresden wies die Klage ab.