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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Schwangere Ärztinnen: In welchem Umfang dürfen sie arbeiten, wo sind die Grenzen?

    von RA Marc Strüder und RA Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, c/o RAe Klostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum

    | In welchen Bereichen und in welchem Umfang können schwangere Krankenhausärztinnen ihre ärztliche Tätigkeit während ihrer Schwangerschaft am Krankenhaus fortsetzen? Diese Frage ist nicht nur für die Ärztin selbst, sondern auch für ihre Vorgesetzten, ihre Kollegen und ihren Arbeitgeber wichtig. Manchmal gibt es auch Konflikte, etwa wenn die werdende Mutter weiterhin Tätigkeiten nachgehen will, die der Betriebsarzt als gefährlich einstuft. Wie hier die Gemengelage zwischen Rechten und Pflichten der Beteiligten ist, wird nachfolgend dargestellt. |

    Rechtsbeziehungen zwischen Schwangerer und Arbeitgeber

    Die Rechtsbeziehungen zwischen der werdenden Mutter und ihrem Arbeitgeber sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Diese Vorschriften sind zwingendes Recht, sodass von ihnen auch nicht im Einverständnis mit der werdenden Mutter abgewichen werden darf. Ein Verstoß gegen die Vorschriften ist gemäß § 21 MuSchG strafbar und kann in Extremfällen bis zu 15.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nach sich ziehen.

     

    Die Regelungen des MuSchG greifen aber nur ein, sobald der Arbeitgeber von den gesetzlichen Voraussetzungen Kenntnis erhält. Solange die werdende Mutter also niemandem nachweislich mitteilt, dass sie schwanger ist, können die Schutzvorschriften nicht greifen. Gemäß § 5 MuSchG soll die Arbeitnehmerin diese Information weitergeben - eine entsprechende Pflicht gibt es aber nicht. Entsprechend hat es die Ärztin zumindest bis zu einem gewissen „offensichtlichen Stadium“ ihrer Schwangerschaft selbst in der Hand, ob sie sich dem Schutz des Gesetzes unterwirft oder nicht.