Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Prävention von Missbrauch: Führungszeugnis und Selbstauskunft von jedem Mitarbeiter?

    von RA und FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, www.klostermann-rae.de

    | Seit die öffentliche Bekanntmachung des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen die katholische Kirche im Jahr 2010 erschütterte, hat es zahlreiche Maßnahmen gegeben, um den Missbrauch aufzuarbeiten und, soweit wie möglich, zu verhindern. Hierzu hat die Deutsche Bischofskonferenz Leitlinien für den Umgang mit Fällen des Missbrauchs entwickelt und zugleich intensive Präventionsmaßnahmen aufgelegt. So können kirchliche Arbeitgeber u. a. die regelmäßige Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses sowie eine Selbstauskunft verlangen ‒ auch von Chefärzten! Zu Recht? |

    Die Präventionsvorgaben der katholischen Kirche ...

    Bereits im August 2013 hat die Deutsche Bischofskonferenz Leitlinien für den Umgang mit Fällen des sexuellen Missbrauchs vorgestellt (online unter ogy.de/nvsf) sowie eine Rahmenordnung zur Prävention von sexualisierter Gewalt (ogy.de/3bpx). Zu den Vorgaben der Präventionsordnung und der Ausführungsbestimmungen zum institutionellen Schutzkonzept gehört u. a., dass sich kirchliche Rechtsträger von bestimmten Personen bei der Einstellung bzw. Beauftragung (und nachfolgend im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren) ein erweitertes Führungszeugnis sowie eine Selbstauskunftserklärung vorlegen zu lassen haben. Hiermit soll der Nachweis erbracht werden, dass die betreffende Person nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Gewalt rechtskräftig verurteilt bzw. ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Zudem hat jeder Rechtsträger zu gewährleisten, dass verbindliche Verhaltensregeln erstellt werden, die ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis und einen respektvollen Umgang sowie eine offene Kommunikationskultur gegenüber Minderjährigen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen sicherstellen.

    ... und die Umsetzung in einem katholischen Krankenhaus

    Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob Krankenhäuser in kirchlich-katholischer Trägerschaft ebenfalls verpflichtet sind, das institutionelle Schutzkonzept umzusetzen, und ob sie berechtigt sind, die persönliche Eignung der Mitarbeiter durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses und einer Selbstauskunftserklärung zu verlangen.