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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Oberarzt verklagt falsche Anspruchsgegnerin

    von RAin und Fachanwältin für Medizinrecht Julia Godemann, LL.M., Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Düsseldorf (www.db-law.de)

    | Ein Oberarzt muss Ansprüche auf Beschäftigung als Operateur und auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gegen das Universitäts-klinikum und nicht gegen die Universität richten. Das entschied das Landesarbeitsgericht ( LAG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 4. Juli 2014 (Az. 10 Sa 101/14, Abruf-Nr. 143113 ). |

     

    Der Fall

    Der 63-jährige Kläger ist seit 1989 bei der Universität angestellt. Er arbeitet als Oberarzt in der Klinik für Kardiovaskuläre Chirurgie des Universitätsklinikums Düsseldorf. Er meinte, dass er seit 2009 zu deutlich weniger großen Herzoperationen eingeteilt und ihm auch keine Weiterbildung im Bereich der minimal-invasiven Eingriffe ermöglicht werden würde. Hierdurch sah er sich auch in seinem Alter diskriminiert. Daher verklagte er die Universität, ihn gemäß seines Arbeitsvertrages als Oberarzt und Operateur zu beschäftigen, mindestens aber zu 100 Operationen pro Jahr einzuteilen. Zudem verlangte er von der Universität eine Entschädigung wegen der Altersdiskriminierung. Das angerufene Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf wies die Klage ab.

     

    Die Entscheidung

    Das LAG bestätigte das Urteil des ArbG. Die Revision ließ es nicht zu. Zwar habe ein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, entsprechend seinem Arbeitsvertrag tatsächlich beschäftigt zu werden; dieser Anspruch entfalle aber, wenn dem Arbeitgeber - wie vorliegend - die Beschäftigung tatsächlich unmöglich sei. Die Universität sei zwar Arbeitgeberin, wegen spezieller gesetzlicher Regeln sei die Festlegung der Arbeitsbedingungen auf dem Gebiet der Krankenversorgung jedoch der Universität entzogen und dem Weisungsrecht des Universitätsklinikums zugewiesen. Daher hätte der Oberarzt seine Ansprüche gegenüber dem Universitätsklinikum geltend machen müssen.

     

    Gleiches gelte für die Ansprüche wegen Altersdiskriminierung. Das Universitätsklinikum nehme aufgrund des Satzungsrechts im Bereich der Krankenversorgung eigene Aufgaben wahr. Damit sei das Universitätsklinikum weder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Universität, noch treffe es ein etwaiges Organisationsverschulden. Daher hafte die beklagte Universität auch nicht für mögliche Diskriminierungen im Bereich der Krankenversorgung.

     

    FAZIT | Die Entscheidung zeigt: Es reicht nicht, einen Anspruch zu haben - man muss auch den richtigen Anspruchsgegner wählen. Dies ist insbesondere für den hier geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entscheidend, weil der Anspruch grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich - gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner - geltend gemacht werden muss.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 18 | ID 43023004