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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Klärung durch EuGH erwartet: Darf ein katholisches Krankenhaus einer Mitarbeiterin wegen Kirchenaustritt kündigen?

    | Auf das Urteil über die Kündigung wegen Ehescheidung (CB 03/2019, Seite 1, Abruf-Nr. 45764287 ) folgt demnächst das Urteil über die Kündigung wegen Kirchenaustritt: Darf ein katholisches Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist? Und gilt dies auch, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass diese der katholischen Kirche angehören? Mit diesen Fragen beschäftigt sich nun der Europäische Gerichtshof (EuGH). |

     

    Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 21.07.2022, Az. 2 AZR 130/21 (A), Abruf-Nr. 230793) setzte das Verfahren über die Revision der Arbeitnehmerin aus. Nun muss der EuGH die Fragen zur Auslegung des Unionsrechts beantworten. Hierbei soll geklärt werden, ob die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, vor dem Hintergrund des durch Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleisteten Schutzes vor Diskriminierungen u. a. wegen der Religion gerechtfertigt sein kann. Der CB wird zu gegebener Zeit weiter berichten.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 1 | ID 48564659