Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kirchliche Krankenhäuser dürfen Kopftuchverbot für ihre Mitarbeiterinnen aussprechen

    | Mit ihrer Forderung, während ihres Dienstes in einem evangelischen Krankenhaus ein Kopftuch tragen zu dürfen, ist eine muslimische Krankenschwester gescheitert: Am 24. September 2014 entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 611/12, Abruf-Nr. 143055 ), dass das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben nicht mit der arbeitsvertraglichen Pflicht vereinbar ist, sich als Arbeitnehmerin einer Einrichtung der evangelischen Kirche neutral zu verhalten. |

     

    Der Fall

    Die Krankenschwester befand sich zwischen März 2006 und Januar 2009 in Elternzeit. Danach war sie arbeitsunfähig krank. Im April 2010 bot sie schriftlich eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung an. Dabei teilte sie der Klinik mit, dass sie das von ihr aus religiösen Gründen getragene Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen wolle.

     

    Die Klinik lehnte dies ab. Laut Arbeitsvertrag und der Richtlinien der evangelischen Kirche seien Mitarbeiter der Kirche gegenüber zur Loyalität verpflichtet. Auch Angehörige anderer Religionen müssten danach den kirchlichen Auftrag beachten. Anderenfalls hätten Patienten und Besucher den Eindruck, dass die Kirche ihre eigenen Glaubensgrundsätze nicht ernst nehme.

     

    Die Krankenschwester nahm dann die Arbeit gar nicht wieder auf, forderte aber gleichwohl eine Vergütung für die Zeit vom 23. August 2010 bis zum 31. Januar 2011, da sie die Arbeit ja angeboten habe. Die Klinik aber zahlte nicht. Mit ihrer Klage wandte sich die Krankenschwester sowohl gegen das Kopftuchverbot als auch gegen die unterbliebene Lohnzahlung.

     

    Das Urteil

    Laut dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden. Im konkreten Fall sei jedoch nicht geklärt, ob die beklagte Klinik der evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Zudem sei offen, ob die Krankenschwester im Streitzeitraum leistungsfähig war.

     

    Das Angebot, die Tätigkeit auf Grundlage eines vom behandelnden Arzt erstellten Wiedereingliederungsplans aufzunehmen, indiziere deren fehlende Leistungsfähigkeit. Dies müsse nun das Landessozialgericht prüfen, an das das Bundesarbeitsgericht den Fall zurückverwies.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Urteil heißt es, kirchliche Krankenhäuser dürften ihren Mitarbeiterinnen das Kopftuchtragen „regelmäßig“ verbieten. Dies öffnet die Tür für Ausnahmen - wie etwa Tätigkeiten ohne Patienten- und Besucherkontakt. Je nach Einzelfall könnte also eine Bewertung anders als in diesem Urteil ausfallen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 4 | ID 42989381