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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Ersatz entgangener Liquidationsansprüche: Schadenersatz statt Verzugslohn!

    von RA, FA für MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Wird einem Arbeitnehmer gekündigt und stellt das Arbeitsgericht im Weiteren fest, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber für den gesamten Zeitraum des Prozesses die Vergütung zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt wurde, denn der Arbeitgeber befand sich mit der Annahme der Leistung in Verzug (sogenannter „Verzugslohn“). Dies gilt im Grundsatz auch für Chefärzte. Dessen Einkünfte aus Liquidationsrecht sowie genehmigter ambulanter Nebentätigkeit zählen jedoch nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht zum Verzugslohn. Ein Chefarzt hatte mit seiner Klage aber dennoch im Wesentlichen Erfolg ( Urteil vom 15.9.2011, Az: 8 AZR 846/09 ). |

    Der Fall

    Der klagende Anästhesist war seit 1976 als Chefarzt im Krankenhaus des beklagten Trägers beschäftigt. Im Mai 2004 wurde ihm außerordentlich fristlos gekündigt, weil er die Bruttoliquidationserlöse fehlerhaft gegenüber dem Krankenhausträger zu niedrig angegeben und dadurch zu wenig Nutzungsentgelte abgeführt hatte. Im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden war. Ebenfalls wurden fünf weitere bis Februar 2005 ausgesprochene außerordentliche Kündigungen, die vergleichbare Vorwürfe zum Gegenstand hatten, arbeitsgerichtlich für unwirksam erachtet.

     

    Der Anästhesist verlangte daraufhin Ausgleich für die entgangenen Einnahmen aus seinen Liquidationsrechten für stationäre Wahlleistungspatienten, Privat- und GKV-Ambulanz für den Rest des Jahres 2004. Aufgrund der Einkünfte aus diesen Bereichen im Jahr 2003 errechnete der Chefarzt unter Einbezug des Grundgehalts eine ausstehende Vergütung von ca. 392.000 Euro.