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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Der Weg zur verhaltensbedingten Kündigung

    von RA, FA Arbeits- und Medizinrecht Marc Rumpenhorst, Kanzlei Klostermann pp., Bochum, klostermann-rae.de

    | Nicht immer ist das arbeitsrechtliche Operationssieb ausreichend bestückt, um alle Mitarbeiter in einem Team an einem Strang ziehen zu lassen oder sie sauber zu entfernen. Oftmals bedarf es insoweit einer erheblichen Portion Geduld, aber auch der konsequenten Verfolgung einzelner arbeitsrechtlicher Schritte ‒ von der Dienstanweisung über die Abmahnung nicht eingehaltener Anweisungen bis hin zur Kündigung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Kündigungsschutzklage eines in einer Reha-Klinik angestellten Stationsarztes zu befassen ( Urteil vom 10.09.2019, Az. 6 Sa 350/18 ). |

    Die Vorgeschichte

    Dem 57-jährigen Arzt erteilte die Klinik bereits nach neunmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses eine Abmahnung, weil er in einer E-Mail an ärztliche Mitarbeiter behauptete, dass die Einteilung und Organisation der ärztlichen Bereitschaftsdienste Obliegenheit der Ärzte und nicht der Geschäftsleitung sei, was die Klinikleitung als Störung des Betriebsfriedens empfand. Vier Monate später folgte die zweite Abmahnung, weil der Arzt während seines Bereitschaftsdienstes weder über das dienstliche noch über sein privates Telefon erreichbar gewesen war. Weitere drei Monate später, Ende Juni 2017, mahnte die Klinik den Arzt zum dritten Mal ab, weil er sich gegenüber einer Krankenschwester vor Patienten entgegen der geltenden QM-Richtlinie lautstark geweigert hatte, die dokumentierte Medikamentengabe in einer Patientenakte abzuzeichnen, da er dazu keine Zeit habe.

     

    MERKE | Allein zwei oder drei Abmahnungen müssen noch keine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Vielmehr kommt es auf die Wiederholung einer bereits abgemahnten Pflichtverletzung an.