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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Chefarzt wehrt sich erfolgreich gegen Kündigung wegen vermeintlicher Falschabrechnung

    von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Eine Verdachtskündigung gegen einen Chefarzt wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs bei Wahlleistungen ist unbegründet, wenn die Abrechnung einer Fremdfirma übertragen wurde und die Klinik den Chefarzt vor der Kündigung auch nicht über sein angebliches Fehlverhalten informiert und abgemahnt hat (Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 06.06.2019, Az. 4 Ca 2413/18). |

    Der Fall

    Der klagende Arzt ist bei der beklagten Klinik seit dem 01.10.2015 als Chefarzt beschäftigt (Bruttoverdienst ca. 26.500 Euro/Monat). In dem zwischen ihm und der Klinik geschlossenen Chefarztdienstvertrag heißt es:

     

     

    • Auszug aus dem Chefarztdienstvertrag

    Der Arzt erhält ferner eine Beteiligung, die sich wie folgt zusammensetzt:

    • a. eine Beteiligung an den Bruttoliquidationseinnahmen des Krankenhausträgers aus der gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen seiner Abteilung durch das Krankenhaus, hierzu zählen nicht von Kooperationsärzten nach § 6 Abs. 5 erbrachte Leistungen, in Höhe von 30 v.H.;

    Abrechnung durch das Krankenhaus:

    • 1. Alle Honorare werden vom Krankenhaus eingezogen. Zu diesem Zweck wird der Arzt der Krankenhausverwaltung die erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwanzig Tagen nach der Behandlung übergeben.
    • 2. Soweit die Honorare dem Krankenhaus nicht schon unmittelbar zustehen (z. B. wahlärztliche Leistungen, ambulante Behandlung von Selbstzahlern, institutionelle ambulante Behandlung etc.), rechnet das Krankenhaus die Honorare aus ambulanter Behandlung (Ermächtigung gem. § 116 SGB V, Durchgangsarztverfahren, etc.) mit den entsprechenden Kostenträgern ab und behält das Honorar ein. [...]
     

    Die Abrechnung der Wahlleistungen des Chefarztes übernahm eine Fremdfirma. Dazu leitete seine Sekretärin die betreffenden Behandlungsakten weiter.

     

    In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen der Klinik und dem Chefarzt bezüglich des weiteren Betriebs eines Operationsroboters (Da Vinci). Die Klinik warf dem Chefarzt des Weiteren vor, er habe Operationen (falsch) abgerechnet, die er nicht selbst erbracht hätte. Diese Operationen (es handelte sich um acht Fälle) hätte ein Oberarzt erbracht, der zudem nicht der ständige ärztliche Vertreter des Chefarztes war. Aus der Analyse verschiedener Operationsprotokolle habe sich ergeben, dass der Chefarzt zur gleichen Zeit in einem anderen Saal operiert habe. Ohne vorherige Abmahnung kündigte die Klinik dem Chefarzt deshalb fristlos wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs. Der Chefarzt wandte ein, er habe den Operationen zumindest seine Prägung gegeben, indem er bei den Operationen zeitweilig anwesend gewesen sei. Zudem sei es üblich im beklagten Krankenhaus, dass die für die Abfassung des OP-Berichts zuständigen Pflegekräfte häufig nur den tatsächlich operierenden Arzt, nicht aber weitere, anwesende Ärzte in den OP-Bericht eintrügen.

    Die Entscheidung

    Das Arbeitsgericht wies die Verdachtskündigung als unbegründet zurück. Die Klinik musste den Chefarzt daher weiter beschäftigen und zwischenzeitlich fällig gewordenes Chefarztgehalt nachzahlen.

     

    Das Gericht hob hervor, dass ein Verstoß gegen die Wahlleistungsvereinbarung dann nicht vorliege, wenn der Chefarzt der Operation zumindest sein persönliches Gepräge gebe, beispielsweise durch fachliche Überwachung und Anleitung des operierenden Arztes. Hierzu sei die dauerhafte örtliche Anwesenheit des Chefarztes im Operationssaal nicht erforderlich.

     

    Wenn ein OP-Protokoll einen bestimmten Arzt als Operateur ausweise, so gebe dies nicht die letztmalige Garantie dafür, dass ein dort nicht eingetragener Arzt nicht bei der Operation anwesend war, wenn der Chefarzt glaubhaft vortrage, dass die für die Abfassung des OP-Berichts zuständigen Pflegekräfte häufig nur den tatsächlich operierenden Arzt in das Protokoll eintrügen.

     

    Letztlich berufe sich die Klinik in ihrer Kündigung lediglich auf ein Fehlverhalten des Chefarztes bei der Abrechnung. Für die eigentliche Abrechnung war der Chefarzt jedoch wie dargelegt nicht selbst verantwortlich. Er konnte die Einnahmen auch nicht selbst liquidieren. Der einzig verbleibende Vorwurf wäre daher, dass der Chefarzt nicht hinreichend überwacht habe, ob in einer Abrechnung durch die von der Klinik beauftragte Fremdfirma auch Leistungen berechnet wurden, die nicht vom Chefarzt erbracht wurden und daher der zwischen Patient und Krankenhaus geschlossenen Vereinbarung widersprechen würden. Es sei nicht abschließend erkennbar, dass dem Chefarzt hierbei vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden könne.

     

    Die Klinik hätte den Arzt auch abmahnen müssen, bevor sie ihm hätte kündigen dürfen. Sie müsse ihm so Gelegenheit geben, ein mögliches Fehlverhalten zu erkennen und abzustellen.

     

    Der weitere Vorwurf der Klinik, der Chefarzt habe den Oberarzt genötigt, ihn in dem Protokoll zu vermerken, ließ sich nach der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ebenso wenig erhärten wie der Vorwurf, der Chefarzt habe OP-Protokolle nachträglich fälschen lassen, indem er sich dort als operierenden Arzt eintragen ließ.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung verdeutlicht, dass OP-Protokolle wichtig sind, es aber auch die allgemeine Praxis geben kann, dass dort nur der operierende Arzt eingetragen wird, nicht aber ein nur anwesender weiterer Arzt.

     

    Um abrechnungstechnische Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Chefarzt dafür sorgen, dass sowohl der operierende als auch der (wenn auch nur zeitweilig anwesende) weitere Arzt vermerkt werden im Protokoll.

     

    Gegen die Entscheidung ist Berufung eingelegt worden, weshalb das Landesarbeitsgericht noch einmal über den Fall entscheiden wird ‒ wir werden zeitnah berichten!

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 7 | ID 46099024