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  • · Fachbeitrag · Aktuelles Urteil

    BGH-Entscheidung zur Privatliquidation des Honorararztes: Urteil mit Hintertürchen?

    von RA und FA für Medizinrecht und für Sozialrecht Konstantin Theodoridis, Leiter der Rechtsabteilung der PVS holding GmbH, Mülheim a.d. Ruhr/Bonn

    | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt Klarheit geschaffen: Honorarärzte dürfen gegenüber Patienten nicht privat abrechnen, da sie keine festangestellten Klinikärzte sind. Allerdings lässt die Entscheidung noch Fragen offen, wie dieser Beitrag zeigt ( Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. III ZR 85/14 ). |

     

    Der Fall und die Beurteilung durch die Vorinstanzen

    Bei dem Rechtsstreit klagte eine private Krankenversicherung gegen einen niedergelassenen Facharzt für Neurochirurgie. Die Versicherung forderte das Honorar zurück, das der Arzt für die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes durchgeführte Operation bereits erhalten hatte. Der Arzt war als Honorararzt im Krankenhaus tätig, also freiberuflich auf Honorarbasis und ohne feste Anstellung. Bereits das Amts- sowie das Landgericht Düsseldorf als Vorinstanzen hatten den Honorararzt zur Rückzahlung verurteilt: Der Honorararzt sei im Krankenhaus nicht angestellt und daher nicht berechtigt gewesen, Wahlleistungen zu erbringen und abzurechnen.

     

    Das Urteil des BGH

    Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und verurteilte den Arzt auf Rückzahlung des Honorars. Der Patient schulde weder aufgrund der Wahlleistungsvereinbarung noch aus der gesondert abgeschlossenen „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ die Zahlung eines Honorars. Zum einen sei der Arzt in der Wahlleistungsvereinbarung nicht als Wahlarzt oder als „gewünschter Vertreter“ aufgeführt. Zum anderen sei die „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen das gesetzliche Verbot des § 17 Absatz 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) verstoße. Die Norm lege den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest, sei zwingend und lasse eine individuelle Vergütungsabrede zwischen nicht liquidationsberechtigtem Arzt und Patienten nicht zu.

     

    PRAXISHINWEIS | Bis zum Vorliegen des schriftlichen Urteils bleibt offen, ob das Krankenhaus selbst berechtigt ist, die von Honorarärzten erbrachten Wahlleistungen abzurechnen. Gemäß § 17 Abs. 1 KHEntgG darf das Krankenhaus Wahlleistungen anbieten und abrechnen (das Liquidationsrecht des Arztes ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern durch Verleihung dieses Rechts durch das Krankenhaus). Da es der Klinik zudem erlaubt ist, Honorarärzte zur Erbringung von Krankenhausleistungen zu beschäftigen, müssten letztere auch wahlärztliche Leistungen erbringen dürfen. In dieser Hinsicht dürfte § 17 Absatz 3 KHEntgG nicht als Verbotsgesetz auszulegen sein, da diese Norm - wie der BGH selbst ausführt - lediglich den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte festlegt. Da nicht jeder Wahlarzt liquidationsberechtigt ist und dessen Leistungen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KHEntgG vom Krankenhaus abgerechnet werden dürfen, ist eine entsprechende Verbotsnorm nicht ersichtlich.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 1 | ID 43022295