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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Neuer § 630g BGB definiert Recht auf kostenlose Erstkopie der Patientenakte

    von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL.M. Kanzlei am Ärztehaus; kanzlei-am-aerztehaus.de

    Patienten, die Einsicht in ihre Patientenakte verlangen, haben seit der jüngsten Änderung des § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anspruch darauf, dass die erste Abschrift nun kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Diese neue Regelung stärkt zwar den Patientenschutz, wirft aber sowohl für (Chef-)Ärzte als auch für Krankenhäuser viele Fragen auf.

     

    Bis zur Änderung konnten sich (Chef-)Ärzte auf Berufsordnungen berufen

    § 630g BGB wurde durch das sog. Patientenrechtegesetz eingeführt und regelte bereits den Anspruch des Patienten auf Einsichtnahme in seine Patientenakte sowie das Recht, Abschriften hiervon zu verlangen. Bisher stellten Chefarztambulanzen und Krankenhäuser diese Abschriften regelmäßig gegen Kostenerstattung bereit. Als Legitimation dienten die Berufsordnungen der Landesärztekammern, die eine Entgeltpflicht für Abschriften regelten. Mit der ergänzenden Fassung von § 630g Abs. 1 Satz 4 BGB, die am 06.02.2026 in Kraft getreten ist, wird nun ausdrücklich klargestellt, dass die erste Abschrift der Behandlungsakte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist.

     

    Hintergrund ist die Umsetzung von EU-Vorgaben in deutsches Recht

    Die Gründe dieser Ergänzung liegen in der Angleichung des deutschen Rechts an europäische datenschutzrechtliche Vorgaben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 26.10.2023 (Az. C 307/22) klargestellt, dass eine betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO, Art. 15) einen Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten hat.